Die
Arbeit der Koordinatorinnen und Koordinatoren wird durch
verschiedene Rechtsquellen geregelt. |
Bassanini-Gesetz
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Das
staatliche Rahmengesetz Nr. 59 vom 15.03.1997 (sogenanntes Bassanini-Gesetz)
stellt in Artikel 21 die Weichen für die Autonomie der Schulen. Darin wird
nämlich festgelegt, dass die Kompetenzen der zentralen und peripheren
Schulverwaltung schrittweise auf die Einzelschule übergehen. Den Schulen
wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt. |
Landesgesetz
zur Autonomie der Schulen
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Die didaktische und
organisatorische Autonomie der Schulen in Südtirol
wird im Landesgesetz zur Autonomie der Schulen (Nr. 12 vom 29.06.2000)
festgelegt.
Dadurch wird der Rahmen für
die Aktivitäten der Schulen definiert. |
Staatlicher
Kollektivvertrag |
Der
staatliche Kollektivvertrag für den Zeitraum 1998-2001 sieht in Art. 28
die sogenannte „funzione–obiettivo“ vor. Dadurch wird für die Schulen die
Möglichkeit geschaffen, einzelne
Lehrpersonen mit der Umsetzung von
Teilen des Schulprogramms zu beauftragen. |
Einheitstext
der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen
der Gund-, Mittel- und Oberschulen vom 30. April 2003
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Die
Tätigkeit der Koordinatorinnen und Koordinatoren für die Umsetzung
des Schulprogramms wird durch den Artikel 13 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge
für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Gund-, Mittel- und
Oberschulen vom 30. April 2003 geregelt.Darin sind die Bereiche
der Tätigkeit, die Beauftragung
und die Vergütung festgelegt.
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