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Auf dem
italienischen Staatsgebiet ist die Haltung von Bordellen (Freudenhäusern)
bzw. geschlossenen Orten, in denen Prostitution ausgeübt wird, verboten.
Jemand, der Bordelle führt, die Prostitution unterstützt, sie
in seinem Haus toleriert, dafür Werbung macht oder jemanden zwingt
sich zu prostituieren, wird mit 2 - 6 Jahren Haft oder 500.000 - 20.000.000
Lire bestraft. Die Schuld wird verdoppelt, wenn die Tat mit Gewalt oder
an handlungsunfähigen Personen ausgeführt wird.
Bestraft wird auch, wer mit skandalöser Art zu "libertinaggio"
einlädt.
Dies besagt das sogenannte
"Gesetz von Merlin" vom 20. Februar 1958. Vor diesem Datum gab
es auch in Italien Freudenhäuser.
Das Gesetz besagt aber nicht, dass Prostitution grundsätzlich verboten
ist und genau deshalb können Prostituierte auf der Strasse nicht
wegen Prostitution verhaftet oder bestraft werden. Somit können Polizeibeamte
die Prostituierten nur kontrollieren, den Ausweis verlangen oder ihre
Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie aus dem Ausland kommen.
Prostituierte können bestraft werden, wenn:
§ Zuhälterei miteinbezogen sind;
§ den Kunden anheuern und nicht umgekehrt;
§ oder der Geschlechtsverkehr auf öffentlichen Plätzen
vollzogen wird.
Am 03. August 1998
wurde im Artikel 269 das Gesetz erweitert: Nun können auch Sexualakte
mit Minderjährigen im Ausland bestraft werden.
Dieses Gesetz wurde erweitert, da der Sextourismus
immer mehr zunahm. Besonders in den Entwicklungsländern wie zum Beispiel
in Thailand müssen sich oft Minderjährige für die Prostitution
opfern und viele der Touristen nützen dieses Angebot.
Seit 1998 kann ein italienischer Staatsbürger in Italien wegen Sexualkontakt
mit einem Minderjährigen im Ausland nun in Italien verklagt werden.
Zudem werden auch die bestraft, welche die Prostitution an Minderjährigen
fördern oder unterstützen (zum Beispiel können jetzt auch
Reisebüros angeklagt werden, wenn sie "Werbung" für
eine Reise nach Thailand mit Hilfe von Kinderprostitution
machen).
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