Dieses Gesetz gibt nun einen klaren Rahmen vor - auch unter Bezug auf die Rahmenrichtlinien der verschiedenen Bildungsstufen, - was ein inklusives Bildungssystem in allen Bildungsstufen - inkluisve der Berifsbildung - und zwar für alle Kinder, Schüler und Schülerinnen auszeichnet.
Dieses Bildungssystem ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Art. 6, Abs. 1
"a) es betrachtet die Vielfalt und individuelle Unterschiede
aller Kinder, Schülerinnen und Schüler
als Normalität und Ressource,
b) es sichert allen das Recht auf einen gemeinsamen
und chancengerechten Bildungsweg von hoher
Qualität,
c) es ermöglicht allen die volle Teilhabe am Leben
und Lernen in Kindergarten und Schule,
d) es berücksichtigt die vielfältigen Bedürfnisse,
Lernmöglichkeiten, Interessen und Begabungen
der Kinder, Schülerinnen und Schüler und verwirklicht
spezifische, auf die einzelne Person abgestimmte
Maßnahmen und Bildungsangebote,
e) es ermöglicht die Entwicklung von Wissen und
Kompetenzen, die die Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben in der Familie, in der Arbeitswelt und
in der Freizeit fördern sowie die Teilhabe am öffentlichen
Leben,
f) es beseitigt Barrieren in Bildung und Ausbildung,
g) es sichert allen auf der Grundlage des individuellen
Lebensprojekts und der allgemeinen Bestimmungen zur Einschreibung die Wahlfreiheit bei
der Einschreibung in die Kindergärten und die
Schulen sowie die Teilnahme an etwaigen Aufnahmeverfahren
zu."
Klar werden auch die Aufgaben der Kindergärten und Schulen beschrieben. Und auch hier geht man vorerst von Maßnahmen aus, die sich auf alle Kinder, Schüler und Schülerinnen beziehen.
Art.8, Abs.1
"a) Analyse und Einschätzung der Fähigkeiten und Lern- und Bildungsbedürfnisse der einzelnen Kinder beziehungsweise Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer inklusiven Sichtweise,
b) Ermittlung der Risikofaktoren, um Problemen durch rechtzeitige Fördermaßnahmen vorzubeugen,
c) Erstellen von individuellen Bildungsplänen unter Einbeziehung der Eltern und Erziehungsberechtigten und, falls möglich, auch der direkt Betroffenen,
d) Maßnahmen zur Unterstützung differenzierter Prüfungen bei den Staatsprüfungen nach Ende der Unterstufe beziehungsweise der Oberstufe und zum Erwerb von Teilqualifikationen, falls dies aufgrund der Behinderung unerlässlich ist,
e) Umsetzung einer inklusiven Didaktik in der täglichen
Bildungs- und Unterrichtstätigkeit,
f) Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung
der Inklusion,
g) Umsetzen von individualisierten und personalisierten
Lebens- und Berufsorientierungsprojekten und daran ausgerichtete Bildungs- und Ausbildungswege, auch in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern."
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