|  |  | schulreform | ||||||
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| Rechtliche Grundlagen |  |  |  |  |  | |||
| ... für die Reform der UnterstufeErmächtigungsgesetz 
        Nr. 53/2003 | |||||
| Legislativdekret 
        Nr. 59/2004 Dieses 
        Dekret legt die Zielsetzungen 
        und die innere Gliederung der 
        jeweiligen Schulstufen fest. Es regelt 
 Im 
        Anhang des Dekretes sind schließlich die staatlichen 
        Rahmenrichtlinien für die Leistungen enthalten, die die Schulen 
        anbieten müssen, sowie das Bildungsprofil 
        der Schülerin/des Schülers am Ende der Unterstufe. Nicht zuletzt 
        legt dieses Dekret den Zeitplan zur Umsetzung der Reform in Italien fest. 
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| Landesgesetz Nr.1/2004, Art.17 Auf Grund des Artikels 9 des Autonomiestatuts hat Südtirol sekundäre Zuständigkeiten im Bereich der Schulordnung, d.h., dass Südtirol einen Gestaltungsfreiraum in der Schulordnung besitzt, aber seine Gesetzgebung an den staatlichen Grundsätzen ausrichten muss. In diesem Sinne wurde im Finanzgesetz des Landes für das Jahr 2004 ein Artikel ( Art. 17 des L.G. 1 vom 8.4.2004 ) geschaffen, der einige sehr wichtige Aussagen zur Übernahme der staatlichen Reform in Südtirol trifft. 
 Beschluss der Landesregierung Nr. 249 vom 21.05.2005 regelt die Erprobung der Schulreform im Schuljahr 2005/2006 in den deutschsprachigen Grund- und Mittelschulen Anlage A zum Beschluss beinhaltet die Gliederung der Unterrichtszeit in den deutschsprachigen Grundschulen sowie in den ersten und zweiten Klassen der deutschsprachigen Mittelschulen im Schuljahr 2005/2006 | |||||
| Bereiche der Erprobung | 
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| Letzte Aktualisierung: 13.09.2005 © Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2003 | |||||