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Bestimmungen zu Bewertungen und Abschlussprüfungen an den Oberschulen

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Im Bereich der Oberschulen sind im Laufe der Jahre die wesentlichsten Veränderungen zu verzeichnen. Seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1987 wird der Besuch der Oberschulen auch für Schüler mit Behinderung „garantiert“ und nicht mehr nur „erleichtert“, wie es noch im Gesetz aus dem Jahre 1971 geheißen hat.

Integration wird als Voraussetzung für die Entwicklung des Schülers mit Behinderung gesehen und zwar gerade das Lernen mit gleichaltrigen Mitschülern; eine Unterbrechung der Ausbildung birgt sogar die Gefahr in sich, dass der bisherige Entwicklungsprozess aufgehalten, wenn nicht sogar rückgängig gemacht wird.

Wenn man zu Beginn nur vom Besuch des Bienniums gesprochen hat, so wurde die Möglichkeit des Besuches bald auf den gesamten Zyklus der Oberschule ausgedehnt.

Um diesem Anspruch und Recht der Schüler/innen mit Behinderung gerecht zu werden, ist auch in der Oberschule die Möglichkeit vorgesehen differenzierte Zielsetzungen im Rahmen des IBP und eine entsprechend differenzierte Bewertung vorzunehmen. (Bestimmungen über die Schlussbewertungen und Prüfungen). Dies in all jenen Fällen, wo die Ziele des Schülers/der Schülerin mit FD in Hinblick auf die Bildungs- und Erziehungsziele auch nicht zumindest insgesamt mit den Ministerialprogrammen übereinstimmen.

Diese Form der Bewertung erfolgt ebenso in Noten und hat nur in Hinblick auf eine Weiterführung des Schulbesuchs Rechtsgültigkeit. Im Zeugnis muss festgehalten werden, dass sich die Bewertung auf den individuellen Erziehungsplan und nicht auf das Ministerialprogramm bezieht.

Möchte eine Klassenrat für einen Schüler/eine Schülerin eine differenzierte Bewertung nach dem IBP vornehmen, so muss sofort die Familie in Kenntnis gesetzt werden. Falls die Familie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist dazu Stellung bezieht, gilt dies als Zustimmung. Lehnt die Familie eine differenzierte Bewertung ausdrücklich ab, so gilt der Schüler/die Schülerin in Hinsicht auf die Bewertung nicht als behindert und wird gemäß den allgemeinen Bestimmungen bewertet.

Parallel dazu wurden auch die Bestimmungen für den Abschluss der dreijährigen Oberschulen und anschließend auch jene der Abschlussprüfungen entsprechend abgeändert.

         
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