schulreform |
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Rechtliche Grundlagen |
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... für die Reform der UnterstufeErmächtigungsgesetz
Nr. 53/2003 |
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Legislativdekret
Nr. 59/2004 Dieses
Dekret legt die Zielsetzungen
und die innere Gliederung der
jeweiligen Schulstufen fest. Es regelt
Im
Anhang des Dekretes sind schließlich die staatlichen
Rahmenrichtlinien für die Leistungen enthalten, die die Schulen
anbieten müssen, sowie das Bildungsprofil
der Schülerin/des Schülers am Ende der Unterstufe. Nicht zuletzt
legt dieses Dekret den Zeitplan zur Umsetzung der Reform in Italien fest.
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Landesgesetz Nr.1/2004, Art.17 Auf Grund des Artikels 9 des Autonomiestatuts hat Südtirol sekundäre Zuständigkeiten im Bereich der Schulordnung, d.h., dass Südtirol einen Gestaltungsfreiraum in der Schulordnung besitzt, aber seine Gesetzgebung an den staatlichen Grundsätzen ausrichten muss. In diesem Sinne wurde im Finanzgesetz des Landes für das Jahr 2004 ein Artikel ( Art. 17 des L.G. 1 vom 8.4.2004 ) geschaffen, der einige sehr wichtige Aussagen zur Übernahme der staatlichen Reform in Südtirol trifft.
Beschluss der Landesregierung Nr. 249 vom 21.05.2005 regelt die Erprobung der Schulreform im Schuljahr 2005/2006 in den deutschsprachigen Grund- und Mittelschulen Anlage A zum Beschluss beinhaltet die Gliederung der Unterrichtszeit in den deutschsprachigen Grundschulen sowie in den ersten und zweiten Klassen der deutschsprachigen Mittelschulen im Schuljahr 2005/2006 |
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Bereiche der Erprobung |
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Letzte Aktualisierung: 13.09.2005 © Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2003 |