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Gesetzliche
Grundlage |
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Auszüge
aus dem Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 zur "Autonomie
der Schulen" betreffend Schulverbund |
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„Die
autonomen Schulen sind verantwortlich für die Festlegung
und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes. Zu diesem
Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen und den lokalen
Körperschaften zusammen.“ (Art. 2, Abs. 2) |
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„Die
Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund
die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung
und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen,
sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes
berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig
für:
-
Untersuchungen
im Bereich der Planung und der Bewertung,
-
die interne berufliche Fortbildung des Personals,
-
die methodische und fachliche Innovation,
-
die
Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations-
und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung
im Bildungsprozess,
-
die
pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung
innerhalb der Schule,
-
den
Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.“
(Art. 8, Abs. 2)
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"Durch
Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund
zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen
auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen."
(Art. 9, Abs. 1) |
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"Der
Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen,
Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung,
Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern
und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen
Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen."
(Art. 9, Abs. 2) |
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"Das
funktionale Plansoll kann so festgelegt werden, dass es
möglich ist, Personal, das nachweislich besondere
Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations-
und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie
mit der Führung von Werkstätten zu betrauen."
(Art. 9, Abs. 4) |
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"Die
Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund,
Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften,
Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten,
die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten
können, abschließen." (Art. 9, Abs. 6) |
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"Die
Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen
wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben
zu erfüllen, die dem eigenen Schulprogramm entsprechen."
(Art. 9, Abs. 8) |
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"Im
Rahmen der organisatorischen und der didaktischen Autonomie
können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund
oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot
unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen
örtlichen Umfeldes erweitern. ... Die Initiativen
sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien
außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt
und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates
und der Europäischen Union wie auch öffentlicher
Institutionen im In- und Ausland vor." (Art. 10,
Abs. 1) |
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