"Die
Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die
Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen
die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen
erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die
für deren Verhängung zuständigen Organe
und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung
der Disziplinarmaßnahmen."
Das
ist vermutlich gut gemeint auch im Sinne der Stärkung
der Autonomie der einzelnen Schulen und der Aufwertung
der schulpartnerschaftlichen Gremien (Klassenräte,
Schulrat, …).
Was
diese Verordnung aber praktisch – nun an den Schulen
– nach sich zieht, ist die Erstellung von elendslangen
Listen von genau definierten (siehe 1. Satz im Art.
5/1) Verstößen gegen die Disziplin mit dazu
gehörigen Sanktionenkatalogen.
Das
ist aber keinesfalls sinnvolles pädagogisches
Handeln; es besteht die große Gefahr,
dass durch solche Regelungen der pädagogische Bezug
zwischen Lehrer/innen und Schüler/innen gestört
wird und die Schule zu einer "Strafvollzugsanstalt"
verkommt.
Einen
Ausweg aus dem Dilemma sehe ich darin, dass die Schulen
bei der Definition von Verstößen gegen die
Disziplin zwei Bereiche unterscheiden:
A
Geringfügige
Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Schullebens
durch Schüler/innen, die dem Alter und dem Entwicklungsstand
der Schüler/innen entsprechend, weder absichtlich,
noch bösartig oder destruktiv gemeint sind. Solche
geringfügige Beeinträchtigungen werden nach
entsprechender Aufforderung durch die Lehrer/innen eingestellt,
oder die Schüler/innen entschuldigen sich spontan,
bzw. bieten eine Wiedergutmachung (oder das Nachholen
versäumter Pflichten) an.
Dadurch wird der pädagogische Bezug zwischen Lehrer/innen
und Schüler/innen nicht beeinträchtigt, sondern
gefördert und unterstützt.
Solche
geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts
und des Schullebens durch die Schüler/innen sind
nicht Gegenstand der in der Schülercharta festgelegten
Disziplinarmaßnahmen.
Solche
geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts
und des Schullebens sind z.B. vergessen von Aufträgen,
schwätzen, gelegentliches Zuspätkommen, Unachtsamkeiten,
…
(Hier können Schulen unterschiedlich großzügig
sein.)
B
Verstöße gegen die Disziplin, welche
auch Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Schülercharta
nach sich ziehen, sind