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Projekte und Initiativen: Disziplinarordnung

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Umsetzung der Schülercharta
im Bereich Disziplinarmaßnahmen (Art. 5)
     
    Die Schülercharta legt im Art. 5/1 fest:

"Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen Organe und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der Disziplinarmaßnahmen."

Das ist vermutlich gut gemeint auch im Sinne der Stärkung der Autonomie der einzelnen Schulen und der Aufwertung der schulpartnerschaftlichen Gremien (Klassenräte, Schulrat, …).

Was diese Verordnung aber praktisch – nun an den Schulen – nach sich zieht, ist die Erstellung von elendslangen Listen von genau definierten (siehe 1. Satz im Art. 5/1) Verstößen gegen die Disziplin mit dazu gehörigen Sanktionenkatalogen.

Das ist aber keinesfalls sinnvolles pädagogisches Handeln; es besteht die große Gefahr, dass durch solche Regelungen der pädagogische Bezug zwischen Lehrer/innen und Schüler/innen gestört wird und die Schule zu einer "Strafvollzugsanstalt" verkommt.

Einen Ausweg aus dem Dilemma sehe ich darin, dass die Schulen bei der Definition von Verstößen gegen die Disziplin zwei Bereiche unterscheiden:

A
Geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Schullebens durch Schüler/innen, die dem Alter und dem Entwicklungsstand der Schüler/innen entsprechend, weder absichtlich, noch bösartig oder destruktiv gemeint sind. Solche geringfügige Beeinträchtigungen werden nach entsprechender Aufforderung durch die Lehrer/innen eingestellt, oder die Schüler/innen entschuldigen sich spontan, bzw. bieten eine Wiedergutmachung (oder das Nachholen versäumter Pflichten) an.
Dadurch wird der pädagogische Bezug zwischen Lehrer/innen und Schüler/innen nicht beeinträchtigt, sondern gefördert und unterstützt.

Solche geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Schullebens durch die Schüler/innen sind nicht Gegenstand der in der Schülercharta festgelegten Disziplinarmaßnahmen.

Solche geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Schullebens sind z.B. vergessen von Aufträgen, schwätzen, gelegentliches Zuspätkommen, Unachtsamkeiten, …
(Hier können Schulen unterschiedlich großzügig sein.)


B
Verstöße gegen die Disziplin
, welche auch Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Schülercharta nach sich ziehen, sind

  • mutwillige und dauerhafte Beschädigung fremden Eigentums
  • verletzend oder bedrohlich empfundene verbale Äußerungen gegen andere Personen
  • absichtliche, längere Verweigerung des Schulbesuchs,
  • grobe, absichtliche und länger andauernde Verstöße gegen die Abs. 5, 6, 7 und 8 des Art. 2 der Schülercharta
  • und alle Verhaltensweisen, welche auch im Sinne des Strafgesetzbuches Verstöße gegen die Rechtsnorm darstellen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung, ...)
 

Bei diesen Verhaltensweisen werden Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Art. 5 der Schülercharta verhängt.

Dr. Siegfried Winkler

 
         
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