Art.
17, Abs. 4, übermittelt mit Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr.
14/2001 |
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Wie bereits in der Verordnung über die Durchführung
der Abschlussprüfungen sowie im Rundschreiben des Schulamtsleiters
Nr. 27/2000 festgelegt, können auch bei den Abschlussprüfungen
für Schüler/innen mit Behinderung mit differenziertem Erziehungsplan
differenzierte Prüfungen vorgesehen werden.
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Diese entsprechen dem durch den Individuellen
Erziehungsplan festgelegten
Bildungsverlauf und stimmen mit den entsprechenden individuellen Zielsetzungen überein.
Für diese Schüler/innen wird anstelle des Diploms eine Bescheinigung über
das Bildungsguthaben ausgestellt.
Diese Bescheinigung soll:
- die erreichten Kompetenzen, Fähigkeiten
und Kenntnisse beschreiben, sowie die Rahmenbedingungen unter denen
diese Kompetenzen ausgeübt
werden können;
- eine Hilfe für die Arbeitseingliederung darstellen, um aufgrund der detaillierten Beschreibung einen Arbeitsplatz
ausfindig zu machen,
der am ehestens den effektiven Möglichkeiten des Jugendlichen
entspricht;
- dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen vermitteln über die
tatsächlichen Kompetenzen des Jugendlichen und über notwendige
Rahmenbedingungen, um diese Fähigkeiten auch ausüben zu können;
- auch Schülern/innen mit schweren Beeinträchtigungen die Möglichkeit
einer Eingliederung in unterstützte Arbeitsformen erleichtern.
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