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Möglichkeiten differenzierter Abschlüsse an Oberschulen

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Art. 17, Abs. 4, übermittelt mit Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 14/2001
  Wie bereits in der Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfungen sowie im Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 27/2000 festgelegt, können auch bei den Abschlussprüfungen für Schüler/innen mit Behinderung mit differenziertem Erziehungsplan differenzierte Prüfungen vorgesehen werden.
 

 

Diese entsprechen dem durch den Individuellen Erziehungsplan festgelegten Bildungsverlauf und stimmen mit den entsprechenden individuellen Zielsetzungen überein.

Für diese Schüler/innen wird anstelle des Diploms eine Bescheinigung über das Bildungsguthaben ausgestellt.
 
 

Diese Bescheinigung soll:

  • die erreichten Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse beschreiben, sowie die Rahmenbedingungen unter denen diese Kompetenzen ausgeübt werden können;
  • eine Hilfe für die Arbeitseingliederung darstellen, um aufgrund der detaillierten Beschreibung einen Arbeitsplatz ausfindig zu machen, der am ehestens den effektiven Möglichkeiten des Jugendlichen entspricht;
  • dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen vermitteln über die tatsächlichen Kompetenzen des Jugendlichen und über notwendige Rahmenbedingungen, um diese Fähigkeiten auch ausüben zu können;
  • auch Schülern/innen mit schweren Beeinträchtigungen die Möglichkeit einer Eingliederung in unterstützte Arbeitsformen erleichtern.
   
         
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