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Bestimmungen zur Bewertung an der Grundschule

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Mit der Schulreform wurde die Prüfung am Ende der Grundschule abegschafft, gleichzeitig wurden jedoch auch die Ziffernnoten wieder eingeführt und zwar ab der 1. Klasse. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätgikeiten erfolgen demnach in Ziffernnoten in ausgeschriebener Form. Die Bewertung der Allgemeinen Lernentwicklung und des Verhaltens erfolgen in beschreibender Form.

Laut den derzeitigen Bestimmungen (B.L.R. Nr. 1168/2017, Art. 5) kann in der Grundschule der Klassenrat nur in Ausnahmefällen, mit besonderer Begründung und mit Stimmeneinhelligkeit die Versetzung in die nächste Klasse  sowie in die erste Klasse Mittelschule verweigern. Mitarbeiter/innen für Integration nehmen an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil.

Dies gilt auch für Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung. Es müssen demnach schwerwiegende Gründe vorhanden sein, die es für seine/ihre Lern- und Sozialentwicklung sinnvoller erscheinen lassen, mehr Zeit für den gesamten Lernprozess zu veranschlagen, als normal vorgesehen ist. Jeder Wechsel der Klasse und somit der Mitschüler/innen sowie der anderen Bezugspersonen erschwert mitunter auch den Lern- und Entwicklungsprozess.

Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung haben grundsätzlich das Recht mit gleichaltrigen Mitschülern und Mitschülerinnen die Schule zu besuchen, auch wenn es sich um umfassende Beeinträchtigungen handelt und die Entwicklungsspanne zwischen den Schülern und Schülerinnen sehr weit auseinanderklafft.

Am Ende der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen, die für Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplanes durch den Klassenrat angepasst werden kann.

         
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