Im Bereich der Oberschulen sind im Laufe der
Jahre die wesentlichsten Veränderungen zu verzeichnen. Seit dem
Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1987 wird der Besuch
der Oberschulen auch für Schüler mit Behinderung „garantiert“ und
nicht mehr nur „erleichtert“, wie es noch im Gesetz aus dem
Jahre 1971 geheißen hat.
Integration wird als Voraussetzung für
die Entwicklung des Schülers mit Behinderung gesehen und zwar gerade
das Lernen mit gleichaltrigen Mitschülern; eine Unterbrechung der
Ausbildung birgt sogar die Gefahr in sich, dass der bisherige Entwicklungsprozess
aufgehalten, wenn nicht sogar rückgängig gemacht wird. Wenn man zu Beginn nur vom Besuch des Bienniums gesprochen hat, so
wurde die Möglichkeit des Besuches bald auf den gesamten Zyklus
der Oberschule ausgedehnt.
Um diesem Anspruch und Recht der Schüler/innen mit Behinderung gerecht
zu werden, ist auch in der Oberschule die Möglichkeit vorgesehen differenzierte
Zielsetzungen im Rahmen des IBP und eine entsprechend differenzierte Bewertung
vorzunehmen. (Bestimmungen über die Schlussbewertungen und Prüfungen).
Dies in all jenen Fällen, wo die Ziele des Schülers/der Schülerin
mit FD in Hinblick auf die Bildungs- und Erziehungsziele auch nicht zumindest
insgesamt mit den Ministerialprogrammen übereinstimmen.
Diese Form
der Bewertung erfolgt ebenso in Noten und hat nur in Hinblick auf eine
Weiterführung des Schulbesuchs Rechtsgültigkeit. Im Zeugnis
muss festgehalten werden, dass sich die Bewertung auf den individuellen
Erziehungsplan
und nicht auf das Ministerialprogramm bezieht. Möchte eine Klassenrat für einen Schüler/eine Schülerin
eine differenzierte Bewertung nach dem IBP vornehmen, so muss sofort die
Familie in Kenntnis gesetzt werden. Falls die Familie nicht innerhalb einer
vorgegebenen Frist dazu Stellung bezieht, gilt dies als Zustimmung. Lehnt
die Familie eine differenzierte Bewertung ausdrücklich ab, so gilt
der Schüler/die Schülerin in Hinsicht auf die Bewertung nicht
als behindert und wird gemäß den allgemeinen Bestimmungen
bewertet.
Parallel dazu wurden auch die Bestimmungen für den Abschluss der dreijährigen
Oberschulen und anschließend auch jene der Abschlussprüfungen
entsprechend abgeändert.
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