Klinischer Befund
Vordruck |
|
Edith Brugger-Paggi
Unter dem Begriff spezifische Lernstörungen wird eine Reihe von Diagnosen zusammengefasst:
- Lesestörung (Dyslexie)
- Schreib- und Rechtschreibstörung (Dysgraphie und Dysortographie)
- Rechenstörung (Dyskalkulie)
- Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten.
Es handelt sich dabei um funktionale Störungen, die klar abzugrenzen sind von den eigentlichen Beeinträchtigungen und demnach auch nicht unter die Bestimmungen für diese Schülergruppe fallen. Dementsprechend wird bei der Feststellung einer Lernstörung durch die Dienste der Gesundheitsbezirke ein klinischer Befund , nicht einer Funktionsdiagnose erstellt. Diese gibt Anrecht auf spezifische erzieherische und diaktische Maßnahmen, die in gesetzlichen Bestimmungen (G.170/2010) verankert sind, um auch diesen Schülern und Schülerinnen den Bildungserfolg zu ermöglichen. Es geht dabei
Diese Maßnahmen werden noch detaillierter in den "Leitlinien zum
Recht auf Bildung für Schüler und Schülerinnen
und für Studierende mit spezifischen Lernstörungen" beschrieben.
Grundlegende Zielsetzungen des Gesetzes sind:
- "der Schutz des Rechts auf Bildung,
- den Schulerfolg, auch durch didaktische
Stützmaßnahmen, zu begünstigen, eine angemessene
Bildung zu gewährleisten und die Ausschöpfung
des persönlichen Potentials zu fördern,
- die Schwierigkeiten auf Beziehungs- und
emotionaler Ebene zu reduzieren,
- Prüfungs- und Bewertungsformen anzuwenden,
die auf die Bildungsbedürfnisse der Schüler
und Schülerinnen abgestimmt sind,
- die Früherkennung sowie didaktische Rehabilitationsprozesse
zu fördern."
Es sollte von Beginn der Schullaufbahn an nie aus den Augen verloren werden, dass Schüler/innen mit einer spezifischen Lernstörung, aufgrund der kognitiven Möglichkeiten, die von den Rahmenrichtlinien vorgesehenen Endkomptenzen erreichen können, wenn rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.
Wichtig ist, dass bereits im Kindergarten Anzeichen für mögliche Lernschwierigkeiten erkannt werden können und dass es deshalb bereits auf dieser Bildungsstufe wichtig ist, die "Fertigkeiten des Kindes in
Hinsicht auf Wahrnehmung, Motorik, Sprache,
Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit", wie auch in Bezug zum Umgang mit Mengen und Zahlen genau zu beobachten und eventuell frühzeitig Untersützung anzubieten.
Mit nachfolgenden Bestimmungen und Richtlinien des Unterrichtsministeriums vom 27.12.2012 und dem Ministerialrundschreiben vom 6. März 2013, Nr.8 werden die spezifischen Maßnahmen auf weitere Störungsbilder ausgedehnt. Aber nur in ganz besonderen Fällen bei einer schweren Beeinträchtigung kann von den Gesundheitsdiensten eine Funktionsdiagnose definiert werden. Ansonsten sind in all diesen Fällen keine zusätzliche personellen Resspurcen vorgesehen, sondern die Schule aktiviert spezifische Maßnahmen im Rahmen der internen Möglichkeiten. |