blikk-home Logo  

integration in südtirol

         
  zum forum zur galerie zur übersicht  
infos zum arbeitsbereich infothek  

blikk infothek

       
   

Ministerialverordnung vom 21.Mai 2001 Nr. 90

  zum anfang zurückblättern umblättern ans ende eine ebene nach oben
Paggi Edith
 

 
   

Art. 9 Schlussbewertungen nach der dritten Klasse Mittelschule und staatliche Abschlussprüfung an der Mittelschule
 

    Abs. 13
An jeder Mittelschule wird eine Kommission für die Abschlussprüfung eingesetzt, der von Amts wegen alle Professoren der dritten Klassen angehören .... einschließlich der Lehrpersonen, die Stütz- und Fördermaßnahmen zugunsten von Schülern mit Behinderung ... durchführen.
    Abs. 31
Für Schüler, die laut einschlägigen Bestimmungen als Behinderte anerkannt sind und zur Abschlussprüfung der Mittelschule zugelassen werden, ist im Schülerbogen zu vermerken, in welchen Fächern besondere didaktische Kriterien angewandt und welche schulergänzenden Tätigkeiten und Stützmaßnahmen im Rahmen einer Erziehungs- und Unterrichtsplanung durchgeführt worden sind, die – ausgehend vom Prinzip der größtmöglichen Individualisierung – erlaubt haben, den jeweiligen Situationen inhaltlich und methodisch angepasste Förderpläne zu erstellen, wobei die vom Lehrplan vorgesehenen Inhalte eines oder mehrer Fächer zum Teil ersetzt werden können.
    Abs. 32
...Für alle drei Themen bzw. Aufgaben der schriftlichen Prüfungen … müssen Dreiervorschläge vorgelegt werden.
   

Art. 11 Schlussbestimmungen

Abs. 10
Die Fachlehrer für Integrations- und Fördermaßnahmen, die im Landesschulversuch „Kooperative Klassen“ unterrichten, sind Mitglieder der Prüfungskommission und stimmen demnach in den Unterkommissionen bei der Gesamtbewertung aller Schüler ab, da sie der gesamten Klasse zugewiesen sind.

    Abs. 11
Im Rahmen der Zielsetzungen der Mittelschule können die Schüler mit Behinderung, welche zur Abschlussprüfung der Mittelschule zugelassen werden, (im Sinne des Art. 318 des Legislativdekretes vom 16. April 1994, Nr. 297) differenzierte Prüfungsaufgaben ablegen, die mit den durchgeführten pädagogisch-didaktischen Maßnahmen auf der Basis des individuellen Erziehungsplanes übereinstimmen. Diese Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, um den Lernfortschritt des Schülers in Bezug auf seine Fähigkeiten und den ursprünglichen Bildungsstand beurteilen zu können.
    Abs. 12
Um die Erfüllung der Schulpflicht laut Gesetz Nr. 9 vom 20.01.1999 und der Ausbildungspflicht laut Gesetz Nr. 144 vom 17.05.1999 zu gewährleisten, beschließt der Klassenrat, ob er die behinderten Schüler zu Abschlussprüfung zulassen soll oder nicht, wobei sie differenzierte Prüfungsaufgaben im Rahmen der pädagogisch-didaktischen Maßnahmen auf der Basis des individualisierten Bildungsplanes abgelegen können. Diese Aufgaben müssen geeignet sein, um den Schüler in Bezug auf seine Fähigkeiten und seinen ursprünglichen Bildungsstand bewerten zu können. Wenn festgestellt wird, dass der Schüler nicht die Bildungsziele des individuellen Erziehungsplanes erreicht hat, kann der Klassenrat entscheiden, dass der Schüler entweder die Klasse wiederholt oder trotzdem zur Abschlussprüfung nur zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über ein Bildungsguthaben zugelassen wird. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Einschreibung und den Besuch der nächsten Klasse nur für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die auch für integrierte Studiengänge gelten.
    Abs. 13
In den nach Abschluss der Prüfung ausgestellten Abschlussdiplomen, Bescheinigungen und Zeugnissen der Mittelschule werden die differenzierten Prüfungen der behinderten Schüler nicht erwähnt.
          seitenanfang
Letzte Aktualisierung: 16.09.2004
© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2003