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Art. 9 Schlussbewertungen
nach der dritten Klasse Mittelschule und staatliche Abschlussprüfung
an der Mittelschule
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Abs. 13
An jeder Mittelschule wird eine Kommission für die Abschlussprüfung
eingesetzt, der von Amts wegen alle Professoren der dritten Klassen angehören
.... einschließlich der Lehrpersonen, die Stütz- und Fördermaßnahmen
zugunsten von Schülern mit Behinderung ... durchführen. |
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Abs. 31
Für Schüler, die laut einschlägigen Bestimmungen als Behinderte
anerkannt sind und zur Abschlussprüfung der Mittelschule zugelassen werden,
ist im Schülerbogen zu vermerken, in welchen Fächern besondere didaktische
Kriterien angewandt und welche schulergänzenden Tätigkeiten und Stützmaßnahmen
im Rahmen einer Erziehungs- und Unterrichtsplanung durchgeführt worden sind,
die – ausgehend vom Prinzip der größtmöglichen Individualisierung – erlaubt
haben, den jeweiligen Situationen inhaltlich und methodisch angepasste Förderpläne
zu erstellen, wobei die vom Lehrplan vorgesehenen Inhalte eines oder mehrer Fächer
zum Teil ersetzt werden können. |
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Abs. 32
...Für alle drei Themen bzw. Aufgaben der schriftlichen Prüfungen … müssen
Dreiervorschläge vorgelegt werden. |
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Art. 11 Schlussbestimmungen
Abs. 10
Die Fachlehrer für Integrations- und Fördermaßnahmen, die im
Landesschulversuch „Kooperative Klassen“ unterrichten, sind Mitglieder
der Prüfungskommission und stimmen demnach in den Unterkommissionen bei
der Gesamtbewertung aller Schüler ab, da sie der gesamten Klasse zugewiesen
sind. |
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Abs. 11
Im Rahmen der Zielsetzungen der Mittelschule können die Schüler mit
Behinderung, welche zur Abschlussprüfung der Mittelschule zugelassen werden,
(im Sinne des Art. 318 des Legislativdekretes
vom 16. April 1994, Nr. 297) differenzierte
Prüfungsaufgaben ablegen, die mit den durchgeführten pädagogisch-didaktischen
Maßnahmen auf der Basis des individuellen Erziehungsplanes übereinstimmen.
Diese Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, um den Lernfortschritt
des Schülers in Bezug auf seine Fähigkeiten und den ursprünglichen
Bildungsstand beurteilen zu können. |
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Abs. 12
Um die Erfüllung der Schulpflicht laut Gesetz Nr. 9 vom 20.01.1999 und der
Ausbildungspflicht laut Gesetz Nr. 144 vom 17.05.1999 zu gewährleisten,
beschließt der Klassenrat, ob er die behinderten Schüler zu Abschlussprüfung
zulassen soll oder nicht, wobei sie differenzierte Prüfungsaufgaben im Rahmen
der pädagogisch-didaktischen Maßnahmen auf der Basis des individualisierten
Bildungsplanes abgelegen können. Diese Aufgaben müssen geeignet sein,
um den Schüler in Bezug auf seine Fähigkeiten und seinen ursprünglichen
Bildungsstand bewerten zu können. Wenn festgestellt wird, dass der Schüler
nicht die Bildungsziele des individuellen Erziehungsplanes erreicht hat, kann
der Klassenrat entscheiden, dass der Schüler entweder die Klasse wiederholt
oder trotzdem zur Abschlussprüfung nur zum Zwecke der Ausstellung einer
Bescheinigung über ein Bildungsguthaben zugelassen wird. Diese Bescheinigung
ist Voraussetzung für die Einschreibung und den Besuch der nächsten
Klasse nur für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die auch für integrierte
Studiengänge gelten. |
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Abs. 13
In den nach Abschluss der Prüfung ausgestellten Abschlussdiplomen, Bescheinigungen
und Zeugnissen der Mittelschule werden die differenzierten Prüfungen der
behinderten Schüler nicht erwähnt. |