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Im Gesetz 20/83 sind Grundaussagen zur Bewertung von Schülern
mit Behinderung enthalten mit Unterschiede zwischen den verschiedenen
Schulstufen.
Art. 21/quater (Bewertung der Leistungen und Prüfungen)
- Bei der
Bewertung der Schüler mit Behinderung durch die Lehrer
ist auf der Grundlage des individualisierten
Erziehungsplanes anzugeben,
für welche Fächer besondere Unterrichtskriterien angewandt
wurden und welche stütz- und schulergänzenden Tätigkeiten – teilweise
auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern – durchgeführt
wurden.
Daraus ergibt sich
- Der Individuelle Erziehungsplan bildet die Grundlage
für
die Bewertung.
- In einzelnen Fächern können geplante Inhalte
auch durch stütz-
und unterrichtsergänzende Tätigkeiten ersetzt werden
- Dies – wie
auch die besonderen Unterrichtskriterien, die angewandt wurden – sind
im Schülerbögen, bzw. in den Protokollen
der Klassenratssitzungen, als auch in den Berichten für die Prüfungskommissionen
festzuhalten.
- In der Pflichtschule werden, auf der Grundlage der Angaben
laut Absatz 1, die Prüfungen so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht
entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt des Schülers in Bezug
auf seine Möglichkeiten und seine Ausgangslage zu beurteilen.
Die Bezeichnung „Pflichtschule“ bezieht sich hier auf die
Grund- und Mittelschule. Änderungen können sich hier durch
die geplante Schulreform ergeben; z.B. durch die Abschaffung der Prüfung
am Ende der Grundschule.
Für die Gestaltung der Prüfung lässt sich ableiten:
- Sie
müssen dem erteilten Unterricht entsprechen, dürfen also
nicht Aufgabenarten enthalten, die für den Schüler/die Schülerin
neu sind
- Und sie müssen so gestaltet sein, dass sie den Fortschritt
des Schülers/der
Schülerin in Bezug auf seine Möglichkeiten und sein Ausgangslage
beurteilen.
Dies lässt den Klassenräten viel Spielraum in der Gestaltung
der Abschlussprüfungen der Mittelschule. Genauer Hinweise sind dann
in den Prüfungsverordnungen enthalten.
Die nächsten beiden Absätze beziehen sich auf die Oberschule.
Dabei wird unterschieden zwischen Schülern, welche trotz der Behinderung
gleichwertige Prüfungen ablegen und somit auch ein entsprechendes
Diplom erhalten und Schülerinnen, die aufgrund differenzierter Lernziele,
die in keiner Weise den Zielen der entsprechenden Klassenstufe entsprechen,
einen differenzierten Abschluss machen.
- In den Oberschulen können
Schüler mit Behinderung physischer
oder sensorischer Natur gleichwertige Prüfungen ablegen; für
die schriftlichen oder graphischen Prüfungsarbeiten steht ihnen
mehr Zeit zur Verfügung und es dürfen Betreuer anwesend sein,
die die Schüler mit Behinderung beim selbständigen Arbeiten
unterstützen und die Kommunikation erleichtern.
Auch bei gleichwertigen Prüfungen wird der Behinderung Rechnung
getragen; d.h. all jene Einschränkungen, die sich aufgrund der
Beeinträchtigung
ergeben, sollen nicht die Bewertung der durch den Schüler, die
Schülerin
erreichten Kompetenzen einschränken. Deshalb sind all jene Hilfe
zulässig, die es ermöglichen, diese Kompetenzen zu zeigen
(sei es technische Hilfen, mediale Hilfen, computerunterstützte
Hilfen, wie auch die Unterstützung durch entsprechendes Personal – darunter
auch Integrationslehrpersonen.)
- Schüler mit Behinderung, für
welche ein individueller Erziehungsplan erstellt wurde, dessen Zielsetzungen
nicht mit den Lehrplänen übereinstimmen,
können differenziert bewertet werden. Diese Bewertung ist jedoch
nur rechtsgültig im Hinblick auf den weiteren Schulbesuch zwecks
Verwirklichung der Zielsetzungen des individuellen Erziehungsplanes.
Während
sich dieser Absatz nur auf die Bewertung am Ende der einzelnen Schulstufen
bezieht, sind in der Zwischenzeit auch detaillierte Bestimmungen
in Bezug auf differenzierte Abschlussprüfungen erlassen worden.
Nach wie vor gilt, dass Schüler/innen, welche in den ersten Jahren
der Oberschule aufgrund differenzierter Zielsetzungen differenziert
bewertet wurden, nach einer bestimmten Zeit jedoch ihre Lücken
aufgeholt haben, ohne zusätzlichen Prüfungsnachweis auf eine
gleichwertige Bewertung umsteigen und somit einen regulären Abschluss
anpeilen können. Diese gesetzlichen Bestimmungen werden jährlich
durch die Verordnung zu den Bewertungen und Prüfungen aktualisiert.
Es ist deshalb notwendig, sich diese stets genau unter die Lupe zu
nehmen, da jährlich,
insbesondere in Bezug auf die Oberschule Neuerungen enthalten sind.
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