Die Verantwortung für die geteilten Daten liegt aktuell nicht beim Anbieter des Cloud-Services, sondern beim Anwender, der den (erweiterten) Zugriff zur Verfügung stellt. Das heißt, jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Copyrights und Urheberrechte beachtet werden. Damit unterscheiden sich die Anbieter von Cloud-Services auch von öffentlich-zugänglichen Onlineplattformen wie YouTube und Flickr. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes empfiehlt sich trotzdem auch ein Blick in die Nutzungsbedingungen des Cloud-Anbieters. Hier ist detailliert aufgeführt, was Cloud-Anbieter mit den hochgeladenen Daten unternehmen dürfen. Diebstahl Wird durch eine widerrechtliche Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gegen das Urheberrecht verstoßen, kann dies aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Möglich ist das dann, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, denn eine automatische Strafverfolgung findet beim Urheberrecht in der Regel nicht statt. Die Empfänger von Abmahnungen erhalten meistens Schadensersatzforderungen. Man kann diese aber mithilfe eines Anwaltes und einer Unterlassungserklärung entgehen. Bei der Höhe der Sanktionen wird zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden unterschieden. Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen. Quelle: https://teamdrive.com/urheberrecht-in-der-cloud/
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