Art.
1
Anwendungsbereich
Art. 2
Autonomie der Schulen
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Erziehung
und Unterricht auf die unterschiedlichen Voraussetzungen abzustimmen, das
Bildungsangebot nach den Erwartungen der Familien und der örtlichen Schulgemeinschaft
zu differenzieren, die individuellen Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen
zu fördern, um diesen den bestmöglichen Bildungserfolg zu sichern, die Wirksamkeit
und Effizienz des Lehrens und Lernens zeitgemäß weiterzuentwickeln, die
Verantwortung der Mitglieder der örtlichen Schulgemeinschaft zu stärken
und aufzuwerten, die am Ort verfügbaren Ressourcen optimal nutzen, die zu
Schule öffnen und mit den verschiedenen Schulsystemen, mit der Arbeitswelt
und den örtlichen Bildungsträgern zu vernetzen, sind die erklärten
Ziele des Landesgesetzes.. |
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Art.
3
Schulgrößen
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Bestimmte,
noch festzulegende Schulgrößen sind Voraussetzung für die wirksame Umsetzung
der Autonomie, sie verleihen den Schulen längerfristige Stabilität und ermöglichen
den Schülern die gezielte Auswahl aus einem differenzierten Bildungsangebot
vor Ort. Ein neuer Schulverteilungsplan ist zu erstellen, der schulübergreifende
Einheiten vorsieht und Schulen jeder Art und Stufen einschließlich
Kindergarten umfassen kann. |
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Art.
4
Schulprogramm
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Das
Schulprogramm: Im Rahmen der einheitlichen Vorgaben auf Staats- bzw. Landesebene
wird jeder Schule die Möglichkeit eingeräumt, ihr eigenes Profil und ihre
kulturelle Eigenart zu entwickeln. Das Schulprogramm ist das grundlegende
Dokument und gleichsam das Statut der Schule, das die Pflichtfächer, die
Wahlpflichtfächer, die zusätzlichen Bildungsangebote sowie wesentliche Aspekte
der erzieherischen, didaktischen und unterrichtsorganisatorischen Planung
der Schule wiedergibt. Das Schulprogramm ist wesentlicher Ausdruck der didaktischen
Autonomie der Schule. |
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Art.
5
Festlegung der Curricula
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Die
Einheitlichkeit des Schulsystems wird durch die vom Staat bzw. Land vorgegebenen
grundlegenden Pflichtfächer und obligatorischen Jahresstunden garantiert.
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Art.
6
Didaktische Autonomie
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Für
die Verwirklichung genannter Zielsetzungen ist die didaktische und organisatorische
Autonomie von zentraler Bedeutung. Um diese Ziele zu erreichen wird den
Schulen mit 1. 09. 2000 die Rechtspersönlichkeit mit Dekret des Landeshauptmannes
zuerkannt.
Die didaktische Autonomie ist - unter Beachtung der Lehrfreiheit der Lehrpersonen,
der Erziehungsfreiheit der Familien und des Rechts der Schüler auf Bildung
- auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Bildungssystems ausgerichtet.
In diesem Rahmen findet die didaktische Autonomie ihren Ausdruck in der
freien und planmäßigen Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen,
Unterrichtszeiten wie auch im Angebot von Wahlfächern, fakultativen und
zusätzlichen Fächern. Außerdem sind Änderungen an den Stundenplänen erlaubt,
sofern die für das gesamte Curriculum und für die einzelnen Fächer und Tätigkeiten
vorgesehenen Jahresstundenkontingente eingehalten werden. |
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Art.
7
Organisatorische Autonomie
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Die
organisatorische Autonomie soll vor allem Flexibilität und Unterschiede
ermöglichen und die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen durch bestmögliche
Nutzung der Ressourcen und Strukturen sowie durch Einführung neuer Technologien
gewährleisten. Die Autonomie findet ihren Ausdruck auch in der Befugnis,
die Unterrichtszeit selbständig einzuteilen und die Lehrpersonen flexibel
einzusetzen. So ist es möglich, die Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage
zu verteilen und den Unterricht in Blöcken durchzuführen. Es ist auch möglich,
Schülergruppen verschiedener Größe zu bilden, die einzelnen oder mehreren
Lehrpersonen anvertraut werden. Dadurch gewinnt man Zeit für andere Schüler,
die auf individualisierte Unterrichtsformen angewiesen sind. Bildungsguthaben
können von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen des erweiterten Bildungsangebotes
der Schule oder in frei gewählten Aktivitäten außerhalb der Schule erworben
werden. Schul- und Bildungsguthaben sollen künftig die Übertritte zwischen
den verschiedenen Studiengängen erleichtern, das Zusammenwirken der verschiedenen
Bildungssysteme fördern, die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und
Arbeitswelt unterstützen. |
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Art.
8
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Autonomie
der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche |
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Art.
9
Schulverbund
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Schulverbund:
Schulen können sich mittels eigener Verträge zu einem Schulverbund zusammenschließen,
um ihre personellen, fachlichen und finanziellen Ressourcen zu bündeln und
effizienter zu nutzen. |
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Art.
10
Erweiterung des Bildungsangebotes
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Neben
dem Pflichtcurriculum können die Schulen zusätzliche Bildungsangebote sowohl
für Schüler und Schülerinnen als auch für Erwachsene planen und durchführen,
die den Zielsetzungen der Schule entsprechen. Im Rahmen der Erwachsenenbildung
werden auch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Eltern angeboten.
Die Erweiterung des Bildungsangebotes der Schule betrifft außerdem die Nutzung
der Räume und Einrichtungen außerhalb der Unterrichtszeit, die Förderung
der Kontakte zur Arbeitswelt, integrierte Bildungswege zwischen den verschiedenen
Bildungssystemen sowie die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates
und der Europäischen Union und öffentlicher Institutionen im In- und Ausland.
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Art.
11
Verwaltungsautonomie
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Verwaltungsautonomie:
Alle bisherigen Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die den Schulen
übertragenen Befugnisse betreffen, sind abgeschafft. Alle von den Schulen
getroffenen Maßnahmen sind definitiv. Davon ausgenommen sind nur die Disziplinarmaßnahmen
gegen das Schulpersonal und die Schüler und Schülerinnen. Der Verwaltungssekretär/die
-sekretärin übernimmt wichtige Leitungsaufgaben im Bereich Verwaltung, Buchhaltung
und Hilfsdienste. |
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Art.
12
Finanzielle Autonomie
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Den
Schulen wird in der Verwaltung der Finanzmittel eine weitgehende Autonomie
zuerkannt. Die Kontrolle über die ordnungsgemäß erfolgte
Verwaltung und Buchhaltung wird von Revisoren durchgeführt. Die Schulen
erhalten nach festgelegten Kriterien oprdentliche und außerordentliche
Zuweisungen. |
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Art.
13
Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin
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Die
Schuldirektoren/-direktorinnen werden als Führungskräfte eingestuft. Sie
sorgen für die einheitliche Führung der Schule und sind ihre gesetzlichen
Vertreter. Sie sind zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften.
Der Direktor/die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des gesamten Schulpersonals,
unabhängig, ob es vom Land oder von den Gemeinden zur Verfügung gestellt
wird. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung
der Eigenart seiner Befugnisse bewertet werden. |
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Art.
14
Koordinierung der Befugnisse
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Die
Kollegialorgane der Schule garantieren im Rahmen ihrer Kompetenzen die effektive
Umsetzung der Autonomie der Schulen. Die Lehrpersonen sind verantwortlich
für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse. Die Berufsbilder
des nichtunterrichtenden Personal werden neu definiert. |
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Art.
15
Plansoll
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Die
Umsetzung der Autonomie setzt einen möglichst stabilen und vorhersehbaren
Personalstand an der Schule voraus. Zu diesem Zweck wird das Gesamtkontingent
des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Personals der Schulen in dreijährigen
Abständen von der Landesregierung festgelegt. |
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Art.
16
Evaluationssystem
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Die
Schulen werden angehalten, Rechenschaft darüber abzugeben, wie sie mit den
pädagogisch-didaktischen und organisatorischen Entscheidungsspielräumen
umgehen und wie sie die personellen und finanziellen Ressourcen sowie die
verfügbaren Räume und Einrichtungen nutzen. Merkmale des vorgesehenen Evaluationssystems
sind: die Verpflichtung von Schulen, Verfahren der internen Evaluation zu
entwickeln und durchzuführen, der unmittelbare Bezug von Evaluation auf
die im Schulprogramm formulierten Ziele und vereinbarten Maßnahmen der einzelnen
Schule, der Ansatz, Evaluation auf die Qualität der Arbeit von ganzen Schulen
oder Teilsystemen und nicht von einzelnen Personen zu beziehen, die Verknüpfung
von interner und externer Evaluation, wobei der Schwerpunkt auf der internen
Evaluation von Schule liegen und sich die externe Evaluation auf die Ergebnisse
der internen Evaluation beziehen soll. Zweckmäßig vernetzte Formen schulinterner
und schulexterner Evaluation sollen dazu beitragen, die Qualität der Einzelschule
und des Schulsystems als Ganzes zu sichern und weiterzuentwickeln. |
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Art.
17
Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems
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Mit
der schulexternen Evaluation wird ein Landebeirat, getrennt nach Sprachgruppen,
betraut. |
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Art.
18
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Diplome
und Bescheinigungen |
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Art.
19
Schulkalender
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Die
Landesregierung beschränkt sich auf die Festlegung des Unterrichtsendes
und des Kalenders der Schlussbewertungen und Prüfungen. Sie erlässt Richtlinien
zu den Ferien und Unterrichtsunterbrechungen, um den Schülern und Schülerinnen
des gesamten Landes eine möglichst einheitliche Regelung zu sichern |
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Art.
20
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Erneuerung
der Studienordnungen |
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Art.
21
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Schlussbestimmungen |
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Art.
22
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Übergangsbestimmungen |