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Gesetzesstellen
SchPflg § 8.a
- Schulpflichtige
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, die
allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule
oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf
erfüllenden Volksschule oder Hauptschule oder Unterstufe einer
allgemein bildenden höheren Schule zu erfüllen, so weit solche
Schulen ( Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern
zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigungen des Kindes erfolgten
Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten
Schülerheim möglich ist.
- ...Wünschen
die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Aufnahme in
eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer AHS, so hat
der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen
Schule dem sonderpädagogischem Förderbedarf entsprochen werden
kann.
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Weitere Ausführungen
zur gesetzlichen Regelung bezüglich schulischer Integration sind im Erlass
zum Schulbesuch in Volksschulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf,
Erl.Reg.202, vom 22.9.1993, bzw. im Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich, Bestimmungen zur Sekundarstufenintegration, Jahrgang 1996,
ausgegeben am 30.12.1996, 247. Stück, nachzulesen.
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SchOrgG § 13
- Der Unterricht
in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen
und einzelnen Unterrichtsstunden - durch eine/n Klassenlehrer/in
zu erteilen.
- Für Kinder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher
Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend
beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich
eingesetzt werden.
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Es soll auf das Landesgesetzblatt
von Wien, Nr. 49/1994 mit dem Wiener Schulgesetz (§ 9, Abs.3) hingewiesen
werden, das aussagt, dass für Integration ein Lehrer einzusetzen ist,
wobei sich das Stundenausmaß nach Art des integrativen Modells richtet.
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SchOrgG § 20
- Der Unterricht
in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für
den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
sind entsprechend ausgebildete Lehrer/innen zusätzlich einzusetzen;
für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung
auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung
zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
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Die angeführten Gesetzestexte
sind nur Auszüge, in ihrer Gesamtheit sind sie in den entsprechenden Gesamtausgaben
der Gesetze nachzulesen.
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