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- Zeitpunkt
der Feststellung
Die kognitiven
Fähigkeiten im Schuleingangsbereich sind noch wenig differenziert und
eine valide Schulleistungsprognose ist daher schwierig. Dies gilt auch
für Kinder mit leichtgradigen Entwicklungsverzögerungen. Insbesondere
bei Beeinträchtigungen des Lernens ist auf Grund der schwierigen Differentialdiagnose...
In weiterer Folge ist auch abzuwägen, ob vorhandenen Lernschwierigkeiten
nicht durch eine Verlängerung der Lernzeit (z.B. Wiederholen einer Schulstufe)
begegnet werden kann, um einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.
- Sonderpädagogischer
Förderbedarf und Lehrplanumstufung
Sonderpädagogischer Förderbedarf als individuelles Schülermerkmal ist
immer in Abhängigkeit von den Aufgaben, den Anforderungen, den Gegebenheiten
und Fördermöglichkeiten einer Schule zu sehen.
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- Verlauf
und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer
Förderbedarf keine unveränderbare Größe oder Diagnose. Im Laufe der
individuellen Entwicklung können sich graduelle Veränderungen in Richtung
einer Erhöhung aber auch einer Reduzierung ergeben. Sonderpädagogische
Maßnahmen ihrerseits lassen positive Auswirkungen auf die Entwicklung
des Schülers erwarten und können insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen
dazu beitragen, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf vermindert
oder gar entfällt.
Die gesetzten Maßnahmen, in der Mehrzahl der Fälle ein zusätzlicher
Lehrereinsatz, wären daher in regelmäßigen Abständen hinsichtlich
ihres Erfordernisses und ihrer Effektivität zu überprüfen.
Bei lernschwachen Schülern, die von Stützlehrern betreut werden, sollte
zumindest einmal jährlich geprüft werden, inwieweit nicht ein ausreichender
sonderpädagogischer Kompetenztransfer auf den oder die Klassenlehrer
erfolgt ist und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Klassenunterrichts
ohne zusätzlichen Lehrereinsatz wahrgenommen werden kann. Auf die besonderen
Lehrverpflichtungsregelungen für diese Fälle im § 48 Abs. 3 des
LDG wird hingewiesen.
Beim Übertritt von Schülern aus der Volksschulen in die Sekundarschulen
sollen Maßnahmen zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
nicht bloß festgeschrieben, sondern überprüft und neu festgelegt werden.
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