Auch in der Mittelschule erfolgt die periodische und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern und fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten in Ziffernnoten in ausgebschriebener Form.
Neu ist auch, dass für die Versetzung in die nächste Klasse und für die Zulassung zur Abschlussprüfung Voraussetzung ist, dass der Schüler/die Schülerin an mindestens 75% der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit teilgenommen hat.
Weiters bedarf es der Bewertung in allen Fächern und fächerübergreifenden Lernbereichen.
Die Versetzung der Schüler und Schülerinnen bzw. deren Zulassung zur Abshlussprüfung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Klassenrates.
Mitarbeiter/innen für Integration nehmen an den Sitzung ohne Stimmrecht teil.
Für Schüler/innen mit einer Funktionsdiagnose erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans unter Berücksichtigung differenzierter Bewertungskriterien. Im Lehreregister, bzw. im Protokoll der Bewertungskonferen muss angegeben werden, in welchen Bereichen besondere Unterrichtsmaßnahmen und Bewertungskriterien angewandt wurden und welche Fördermaßnahmen, teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern durchgeführt wurden. Im Bewertungsbogen sowie im Zeugnis scheint kein Hinweis auf besondere Unterrichtsmaßnahmen oder differenzierte Bewertungskriterien auf . (B.L.R. Nr. 1168/2017, Art.9, Abs.4)
Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, das sie dem erteilteln Unterricht entsprechen und gegeignet sind, den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen. (ebd. Abs.2)
Auch für Schüler/innen mit einer Funktionsdiagnose ist am Ende der Mittelschule auf der Grundlage des Individuellen Erziehungsplanes die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen zu erstellen. Diese kann bei Schülern und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung auf der Grundlage des IBP vom Klassenrat angepasst werden.
Für Schüler/innen
mit einer Beeinträchtigung, die zur Abschlussprüfung zugelassen werden, können in einem oder mehreren Fächern differenzierte Prüfungsaufgaben
erstellt werden, die dem erteilten Unterricht und den Zielsetzungen des IBP entsprechen. Ebenso kann auch die gesamtstaatliche Prüfung vom Klassenrat differenziert werden.
Auch im Fall der Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung hat die Abschlussprüfung
grundlegend einen erzieherischen Aspekt, da der Schüler/die Schülerin
im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit haben muss zu zeigen,
das er/sie erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten selbständig im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten darzulegen imstande ist..
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