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Der sonderpädagogische Förderbedarf und seine Feststellung 1   zum anfang zurückblättern umblättern ans ende eine ebene nach oben
von Ingrid Heger            


 

 

SchPfIG § 8

  1. Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist ...

Im Rundschreiben Nr. 15 / 1996, "Richtlinien zum sonderpädagogischen Förderbedarf", vom 11.6.1996, mit unbefristeter Geltungsdauer, herausgegeben vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der GZ 36.153/27-I/8/96, kann der genaue Gesetzestext nachgelesen werden.

 

   
   
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf - Begriffsklärung, Abgrenzung, Feststellung, Verlauf und Kontrolle
    Die Novelle zum Schulpflichtgesetz BGBl. Nr. 51511993 ersetzte hinsichtlich der schulischen Förderung behinderter Kinder die Sonderschulbedürftigkeit durch sonderpädagogischen Förderbedarf.

  • Begriffsklärung
    Durch sonderpädagogische Förderung soll für behinderte Kinder eine ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklicht werden. Sie soll zu einem möglichst hohen Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung beitragen.

  • Abgrenzung zur allgemeinen Förderung
    Die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen weisen auch bei nichtbehinderten Kindern eine hohe Streubreite auf. Innerhalb der Grundschule wird dieser breiten Streuung der Leistungsfähigkeit durch äußere und innere Differenzierungsmöglichkeiten sowie grundschulspezifische Fördermaßnahmen Rechnung getragen. Zusätzlich werden erste und zweite Schulstufen als eine Einheit betrachtet, und die lehrplanmäßig angegebenen Lernziele für die Grundstufe 1 müssen erst am Ende dieses Abschnitts erreicht werden ...
 
     

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2000