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        - Verlauf 
          und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs 
 
          Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer 
          Förderbedarf keine unveränderbare Größe oder Diagnose. Im Laufe der 
          individuellen Entwicklung können sich graduelle Veränderungen in Richtung 
          einer Erhöhung aber auch einer Reduzierung ergeben. Sonderpädagogische 
          Maßnahmen ihrerseits lassen positive Auswirkungen auf die Entwicklung 
          des Schülers erwarten und können insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen 
          dazu beitragen, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf vermindert 
          oder gar entfällt. 
          Die gesetzten Maßnahmen, in der Mehrzahl der Fälle ein zusätzlicher 
          Lehrereinsatz, wären daher in regelmäßigen Abständen hinsichtlich 
          ihres Erfordernisses und ihrer Effektivität zu überprüfen. 
          Bei lernschwachen Schülern, die von Stützlehrern betreut werden, sollte 
          zumindest einmal jährlich geprüft werden, inwieweit nicht ein ausreichender 
          sonderpädagogischer Kompetenztransfer auf den oder die Klassenlehrer 
          erfolgt ist und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Klassenunterrichts 
          ohne zusätzlichen Lehrereinsatz wahrgenommen werden kann. Auf die besonderen 
          Lehrverpflichtungsregelungen für diese Fälle im § 48 Abs. 3 des 
          LDG wird hingewiesen. 
          Beim Übertritt von Schülern aus der Volksschulen in die Sekundarschulen 
          sollen Maßnahmen zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 
          nicht bloß festgeschrieben, sondern überprüft und neu festgelegt werden. 
       
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