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- Der Antrag
auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann seitens
der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen gestellt werden
(in der Schule, in der das Kind eingeschrieben wird oder im zuständigen
Sonderpädagogischem Zentrum)
- Die Antragstellung
kann bei eindeutiger Behinderung schon vor dem Schuleintritt
erfolgen (im Zuge der Schuleinschreibung) oder, sofern notwendig, während
des Schulbesuchs.
- Gutachten des
Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums sowie allenfalls diverse
andere Gutachten (Schularzt) werden dem Antrag beigelegt.
- Der Antrag kommt
in die regionale Kommission ( Vorsitzender: Bezirksschulinspektor,
Kommissionsmitglieder, Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums, VS,
HS-Leiter, Vertreter von Stütz-, Förder- bzw. Teamlehrern und -lehrerinnen,
Vertreter der Schulpsychologie, allenfalls andere Experten).
- Die Kommission
berät, ob dem Antrag auf Zuerkennung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs stattgegeben wird.
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- Im Zuge der Kommission
kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine mündliche
Verhandlung in deren Beisein und allenfalls mit einer von ihnen
gewünschten Person des Vertrauens stattfinden.
- Der Bezirksschulinspektor
stellt dann den entsprechenden Bescheid aus, der lediglich
festhält, ob der sonderpädagogische Förderbedarf zuerkannt wird,
muss aber noch keine Lehrplanzuordnungen enthalten.
- Lehrplanzuordnungen
- nach Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - erfolgen
meist erst nach einer angemessenen Beobachtungsfrist.
- Sonderpädagogischer
Förderbedarf in der Grundstufe muss nicht unbedingt mit einem anderen
als dem Regellehrplan verbunden sein (Körper-, Sinnesbehinderung), in
der Sekundarstufe bleibt der sonderpädagogische Förderbedarf nur aufrecht,
wenn ganz oder teilweise ein anderer als der Regellehrplan zur Anwendung
kommt.
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