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        - Der Antrag 
          auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann seitens 
          der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen gestellt werden 
          (in der Schule, in der das Kind eingeschrieben wird oder im zuständigen 
          Sonderpädagogischem Zentrum)
 
        -  Die Antragstellung 
          kann bei eindeutiger Behinderung schon vor dem Schuleintritt 
          erfolgen (im Zuge der Schuleinschreibung) oder, sofern notwendig, während 
          des Schulbesuchs. 
 
        - Gutachten des 
          Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums sowie allenfalls diverse 
          andere Gutachten (Schularzt) werden dem Antrag beigelegt.
 
        -  Der Antrag kommt 
          in die regionale Kommission ( Vorsitzender: Bezirksschulinspektor, 
          Kommissionsmitglieder, Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums, VS, 
          HS-Leiter, Vertreter von Stütz-, Förder- bzw. Teamlehrern und -lehrerinnen, 
          Vertreter der Schulpsychologie, allenfalls andere Experten).
 
        - Die Kommission 
          berät, ob dem Antrag auf Zuerkennung des sonderpädagogischen 
          Förderbedarfs stattgegeben wird. 
          
 
       
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        - Im Zuge der Kommission 
          kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine mündliche 
          Verhandlung in deren Beisein und allenfalls mit einer von ihnen 
          gewünschten Person des Vertrauens stattfinden.
 
        -  Der Bezirksschulinspektor 
          stellt dann den entsprechenden Bescheid aus, der lediglich 
          festhält, ob der sonderpädagogische Förderbedarf zuerkannt wird, 
          muss aber noch keine Lehrplanzuordnungen enthalten.
 
        -  Lehrplanzuordnungen 
          - nach Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - erfolgen 
          meist erst nach einer angemessenen Beobachtungsfrist.
 
        -  Sonderpädagogischer 
          Förderbedarf in der Grundstufe muss nicht unbedingt mit einem anderen 
          als dem Regellehrplan verbunden sein (Körper-, Sinnesbehinderung), in 
          der Sekundarstufe bleibt der sonderpädagogische Förderbedarf nur aufrecht, 
          wenn ganz oder teilweise ein anderer als der Regellehrplan zur Anwendung 
          kommt. 
 
       
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