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Die Landesgesetzgebung in Südtirol
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von Edith Paggi            


 

 

 

 

 

 

Das Landesgesetz Nr.3
vom 08. April 1998-Novellierung
des L.G. Nr. 20/83

 

Südtirol hat sich als - wenn auch Autonome Provinz - im Bereich des Schulwesens an die staatlichen Rahmenrichtlinien zu halten. Das bedeutete, dass auch hier, wenn auch mit anfänglich starken Widerständen - der Einfluss des deutschsprachigen Auslandes mit seinen Sonderschulen war doch stark spürbar - die Schulen staatlicher Art die Integration von Schüler mit Behinderung umsetzen mussten. In den Landeskindergärten und in den Berufsschulen des Landes - die in die primäre Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen - hat die Umsetzung der Integration wesentlich länger gedauert.

Derzeit kann man aber auch in Südtirol von einer flächendeckenden Integration in allen Kindergärten, Grund- und Mittelschulen sprechen; d.h. dass die Kinder/Schüler mit Behinderung den Kindergarten/die Schule ihres jeweiligen Einzugsbereiches besuchen.

Am 6. März 1998 hat der Südtiroler Landtag das Rahmengesetz "Maßnahmen in Bezug auf die Betreuung, soziale Integration und Rechte der Menschen mit Behinderung" verabschiedet. Die Grundlage für dieses Gesetz bildete das entsprechende staatliche Rahmengesetz Nr.104/92, das in wesentlichen Punkten - auch im Bereich der schulischen Integration übernommen worden ist. Dieses Gesetz ist zudem wegweisend in bezug auf Rechte der Menschen mit Behinderung und ihrer Familien, entwickelt ein Menschenbild, das die Förderung der Autonomie und die Rechte auch des Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt stellt und damit Abschied nimmt vom Menschen mit Behinderung als Objekt von Maßnahmen. Integration von Menschen mit Behinderung in Kindergärten und Schulen hat ja eine viel längere Tradition und wurde bereits 1977 gesetzlich verankert. Mit diesem Gesetz wurde versucht, die umfassenden Bestimmungen in einem Rahmengesetz zu vereinen. Zudem geht es darum, den qualitativen Sprung hin zur Zuerkennung von spezifischen Rechten der Menschen mit Behinderung zu leisten. Dies ist jedoch nicht nur Aufgabe der Gesetze, sondern vielmehr der persönlichen Einstellung: Menschen mit Behinderung als gleichwertig anzusehen, mit eigenen Rechten und nicht nur als Empfänger von Fürsorgemaßnahmen.

 

   

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2000