Laut Art. 21 quinquies, Abs.1, LG 20/83 setzt sich die Arbeitsgruppe
„aus
Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen der Dienste der Sanitätsbetriebe
und der Sozialdienste, aus Elternvertreterinnen und in den Oberschulen
auch aus Vertreterinnen der Schüler/innen zusammen..“
Wichtig in einer schulstufenübergreifenden Arbeitsgruppe ist die
Vertretung beider Schulstufen, was nicht immer eine Doppelbesetzung bedeuten
soll, da ansonsten die Effizienz der Arbeitsgruppe aufgrund der Größe
gefährdet ist. Auf alle Fälle sollte der/die Koordinator/in
für die Umsetzung des Schulprogramms, der/die für den Bereich
Integration zuständig ist, Mitglied der Arbeitsgruppe sein.
Je nach Bedarf können Vertreter/innen der lokalen Körperschaften,
bzw. anderer Dienstleistungsträger im Territorium zu den Sitzungen
eingeladen werden.
Namhaftmachung der Mitglieder:
Nachdem dieser Bereich nicht durch entsprechende Bestimmungen geregelt
ist, steht es den Schulen frei, dies selbst zu regeln. Die Kriterien
sollten jedoch für alle transparent sein. Die Vertreter/innen des
Lehrpersonals (Integrationslehrpersonen und Regellehrpersonen) könnten
vom Lehrerkollegium, die Elternvertreter/innen (Eltern von Schülern
und Schülerinnen mit Funktionsdiagnose, Eltern nicht behinderter
Schüler/innen) könnten vom Elternbeirat ernannt werden. Dadurch
würde diesen als Vertretern und Vertreterinnen von Gremien eine
vermehrte Bedeutung zukommen. Kriterien für die Namhaftmachung der
Mitglieder könnten die Garantie einer gewissen Kontinuität
sowie vorhandene Kompetenzen im Bereich der Integration sein.
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