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integration in südtirol |
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Bestimmungen zur Schlussbewertung und zu den Abschlussprüfungen an den Mittelschulen |
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Paggi Edith | ||||||
Bereit seit vielen Jahren ist es möglich, dass Schüler/innen mit einer Behinderung auch mit differenzierten Prüfungsaufgaben zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn sie die Ziele des IEP’s erreichen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, die Prüfungsaufgaben so zu gestalten, dass sie dazu dienen, die erreichten Kompetenzen des Schülers, der Schülerin zu überprüfen. Auch im Fall der Schüler/innen mit Behinderung hat die Abschlussprüfung grundlegend einen erzieherischen Aspekt, da der Schüler/die Schülerin im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit haben muss zu zeigen, das er/sie erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten darzulegen. Die Abschlussprüfung ist also ihrem Wesen nach ein Rechenschaftsbericht über
die Tätigkeit des Schülers, der Schülerin wie auch über
die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule. |
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differenzierte Aufgaben | Sowohl für die schriftlichen Arbeiten, als
auch für das fächerübergreifende Prüfungsgespräch
können differenzierte Aufgaben gegeben werden. Diese Aufgaben werden von der Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des zuständigen Klassenrates beschlossen. |
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In den nach Abschluss der Prüfung ausgestellten
Abschlussdiplomen, Bescheinigungen und Zeugnissen der Mittelschule werden
die differenzierten Prüfungen der
behinderten Schüler nicht erwähnt. |
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Diese Bestimmung ist sehr kontrovers diskutiert worden, da sie den Schulen viel Entscheidungsfreiraum lässt und insbesondere von Seiten der Eltern die Angst besteht, dass durch die Ausstellung einer Bestätigung über das Bildungsguthaben, die weitere Schullaufbahn beeinträchtigt sei. Tatsächlich wird durch diese Maßnahme die Möglichkeit, an einer weiterführenden Schule einen regulären Abschluss zu erreichen, vereitelt. Wie für die internen Schüler sind differenzierte Prüfungen auch für Privatisten mit Funktionsdiagnose möglich, wenn diese dem Direktor der Mittelschule, an welche sie das Gesuch um Ablegung der Prüfungen richten, einen individuellen Arbeitspan vorlegen. Dieser Plan muss zu Beginn des Schuljahres, spätestens aber bis zum 31. Oktober, vorgelegt werden, damit der Klassenrat, der vom Direktor dazu bestimmt wird, wenn möglich auch durch persönliche Kontakte mit dem Kandidaten, eventuelle Änderungen an diesem Plan vornehmen kann (LG 48/83, ergänzt durch LG 29/92). Die detaillierten Bestimmungen finden Sie in der entsprechenden Prüfungsordnung. |
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Letzte Aktualisierung: 16.09.2004 © Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2003 |