Es kann davon ausgegangen
werden, dass
die Gesamtzahl der Schüler/innen in einer Grundstufenintegrationsklasse
22 und in einer Sekundarstufenklasse 25 nicht übersteigt.
Die Anzahl der Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf hängt
von der Art und Schwere der Behinderung ab, da die Bandbreite von Lernschwächen
in nur einzelnen Bereichen bis zur Schwerstbehinderung geht.
Das Ausführungsgesetz
für Wien besagt in § 10, Abs. 2 und § 14, Abs. 2, dass im Falle des gemeinsamen
Unterrichts von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an Volksschulen bzw. Hauptschulen sich die Klassenschülerhöchstzahl
für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins verringert,
und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zwei.
In Wien sind
in Integrationsklassen mindestens 3 und höchstens 8 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf.
Für allgemein bildende
höhere Schulen ist im Punkt 37 des § 43 im SchOG Folgendes vermerkt:
"(1a) Soferne
in Klassen der AHS integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen
auf das Bundesland) mindestens 5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß
Abs. 1 (mindestens 20, höchstens 30) zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem
Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrations-Klassen ist kein
Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs
1." |
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