Flächendeckende
Integration
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Nicht
flächendeckende Integration
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Die
Aufnahme eines Kindes/Schülers mit einer Beeinträchtigung ist für das
gesamte Staatsgebiet ohne Einschränkungen in bezug auf die Beeinträchtigung
gesetzlich vorgegeben |
Die
Aufnahme hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab,
sowie von der Bereitschaft der einzelnen Einrichtung |
Jedes Kind/jeder
Schüler besucht die Einrichtung des jeweiligen Einzugsgebietes |
Kinder/Schüler
müssen u. U. Einrichtungen besuchen, die weit von ihrem Wohnort
entfernt sind, sei es integrierte, als auch Sondereinrichtungen |
Die grundlegenden
Rahmenbedingungen sind einheitlich vorgegeben
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Sie
hängen von der jeweiligen Institution ab, von den finanziellen, räumlichen und personellen Gegebenheiten |
Schulen, aber
auch Eltern haben keine Entscheidungsfreiheit in bezug auf die Art
der Förderung (integrierte Förderung oder Sondereinrichtung) |
Entscheidung
liegt bei Institutionen, begrenzt bei Eltern und Lehrpersonen |
Bereitschaft
und Engagement der Beteiligten, sowie spezifische Ausbildung kann
nicht vorausgesetzt werden |
Bereitschaft
und Engagement sind in der Regel gegeben |
Viel Engagement
muss auf die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und auf die
Qualität der Integration gelegt werden |
Viel Engagement
muss auf die Durchsetzung der Aufnahme des Kindes mit Behinderung
verwendet werden und auf die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen |