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               |  | Südtirol hat 
        sich als - wenn auch Autonome Provinz - im Bereich des Schulwesens an 
        die staatlichen Rahmenrichtlinien zu halten. Das bedeutete, dass auch 
        hier, wenn auch mit anfänglich starken Widerständen - der Einfluss 
        des deutschsprachigen Auslandes mit seinen Sonderschulen war doch stark 
        spürbar - die Schulen staatlicher Art die Integration von Schüler 
        mit Behinderung umsetzen mussten. In den Landeskindergärten und in 
        den Berufsschulen des Landes - die in die primäre Gesetzgebungskompetenz 
        des Landes fallen - hat die Umsetzung der Integration wesentlich länger 
        gedauert. Derzeit kann man aber 
        auch in Südtirol von einer flächendeckenden 
        Integration in allen Kindergärten, Grund- und Mittelschulen sprechen; 
        d.h. dass die Kinder/Schüler mit Behinderung den Kindergarten/die 
        Schule ihres jeweiligen Einzugsbereiches besuchen. 
 Am 6. März 1998 hat der Südtiroler Landtag das Rahmengesetz 
        "Maßnahmen in Bezug auf die Betreuung, 
        soziale Integration und Rechte der Menschen mit Behinderung" 
        verabschiedet. Die Grundlage für dieses Gesetz bildete das entsprechende 
        staatliche Rahmengesetz Nr.104/92, das in wesentlichen Punkten - auch 
        im Bereich der schulischen Integration übernommen worden ist. Dieses 
        Gesetz ist zudem wegweisend in bezug auf Rechte der Menschen mit Behinderung 
        und ihrer Familien, entwickelt ein Menschenbild, 
        das die Förderung der Autonomie und die Rechte auch des Menschen 
        mit Behinderung in den Mittelpunkt stellt und damit Abschied nimmt 
        vom Menschen mit Behinderung als Objekt von Maßnahmen. Integration 
        von Menschen mit Behinderung in Kindergärten und Schulen hat ja eine 
        viel längere Tradition und wurde bereits 1977 gesetzlich verankert. 
        Mit diesem Gesetz wurde versucht, die umfassenden Bestimmungen in einem 
        Rahmengesetz zu vereinen. Zudem geht es darum, den qualitativen Sprung 
        hin zur Zuerkennung von spezifischen Rechten der Menschen mit Behinderung 
        zu leisten. Dies ist jedoch nicht nur Aufgabe der Gesetze, sondern vielmehr 
        der persönlichen Einstellung: Menschen mit 
        Behinderung als gleichwertig anzusehen, mit eigenen Rechten und nicht 
        nur als Empfänger von Fürsorgemaßnahmen.
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