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Südtirol hat
sich als - wenn auch Autonome Provinz - im Bereich des Schulwesens an
die staatlichen Rahmenrichtlinien zu halten. Das bedeutete, dass auch
hier, wenn auch mit anfänglich starken Widerständen - der Einfluss
des deutschsprachigen Auslandes mit seinen Sonderschulen war doch stark
spürbar - die Schulen staatlicher Art die Integration von Schüler
mit Behinderung umsetzen mussten. In den Landeskindergärten und in
den Berufsschulen des Landes - die in die primäre Gesetzgebungskompetenz
des Landes fallen - hat die Umsetzung der Integration wesentlich länger
gedauert.
Derzeit kann man aber
auch in Südtirol von einer flächendeckenden
Integration in allen Kindergärten, Grund- und Mittelschulen sprechen;
d.h. dass die Kinder/Schüler mit Behinderung den Kindergarten/die
Schule ihres jeweiligen Einzugsbereiches besuchen.
Am 6. März 1998 hat der Südtiroler Landtag das Rahmengesetz
"Maßnahmen in Bezug auf die Betreuung,
soziale Integration und Rechte der Menschen mit Behinderung"
verabschiedet. Die Grundlage für dieses Gesetz bildete das entsprechende
staatliche Rahmengesetz Nr.104/92, das in wesentlichen Punkten - auch
im Bereich der schulischen Integration übernommen worden ist. Dieses
Gesetz ist zudem wegweisend in bezug auf Rechte der Menschen mit Behinderung
und ihrer Familien, entwickelt ein Menschenbild,
das die Förderung der Autonomie und die Rechte auch des Menschen
mit Behinderung in den Mittelpunkt stellt und damit Abschied nimmt
vom Menschen mit Behinderung als Objekt von Maßnahmen. Integration
von Menschen mit Behinderung in Kindergärten und Schulen hat ja eine
viel längere Tradition und wurde bereits 1977 gesetzlich verankert.
Mit diesem Gesetz wurde versucht, die umfassenden Bestimmungen in einem
Rahmengesetz zu vereinen. Zudem geht es darum, den qualitativen Sprung
hin zur Zuerkennung von spezifischen Rechten der Menschen mit Behinderung
zu leisten. Dies ist jedoch nicht nur Aufgabe der Gesetze, sondern vielmehr
der persönlichen Einstellung: Menschen mit
Behinderung als gleichwertig anzusehen, mit eigenen Rechten und nicht
nur als Empfänger von Fürsorgemaßnahmen. |
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