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Die Entwicklung des Behinderungsbegriffes

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    Edith Brugger-Paggi

  Der Behinderungsbegriff hat sich im Laufe der Jahre sehr stark verändert. Man kann dabei auch die Veränderung der Einstellung zum Menschen mit Behinderung nachvollziehen. Geändert hat sich auch die Sicht von Norm und Normalität. Nur allzu oft verwenden wir Begriffe, ohne uns über deren eigentliche Bedeutung und Auswirkung im Klaren zu sein.

Anhand der Entwicklung des Begriffes im schulischen Kontext lässt sich diese Veränderung gut nachvollziehen. Es handelt sich dabei um Begriffe, wie sie in Gesetzen, offiziellen Dokumenten des Ministeriums für Öffentlichen Unterricht enthalten sind (Rundschreiben, Mitteilungen, Verordnungen usw.).

So können wir zwei grundsätzliche andere Zugänge erkennen, wenn wir die Defintionen der beiden Landesgesetze vergleichen, welche die Rechte der Menschen mit Behinderung (L.G.20/83) und deren Recht auf Teilhabe und Inklusion (L.G.7/2015) regeln.

Definition laut LG. 7/2015, Art. 2 Abs. 1

 

Definition laut LG. 20/83
Art. 1, Abs.4

„Dieses Gesetz richtet sich an Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie, in Wechselwirkung mit Barrieren unterschiedlicher Art, an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als dauerhaft gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.“

 

„Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwie-rigkeiten, Beziehungsschwieri-gkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind.“

Während im Landesgesetz 20/83 Ursachen für eine Behinderung ausschließlich bei der Person gesehen werden, wird im Landesgesetz 7/2015 Behinerung als Folge der Welchselwirkung zwischen persönlichen Beeinträchtigungen und Barrrieren unterschiedlichster Art definiert, welche eine volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft behinderng können.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind Ebenen/Bereiche, von denen aus Behinderung definiert wird, da damit andere Zugangsweisen, aber auch Zielsetzungen verbunden sind:

  • Der Behinderungsbegriff im juridischen Bereich
  • Der Behinderungsbegriff im pädagogischen Bereich
  •  
             
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