|
|
Der Behinderungsbegriff hat sich im Laufe der
Jahre sehr stark verändert.
Man kann dabei auch die Veränderung der Einstellung zum Menschen
mit Behinderung nachvollziehen. Geändert hat sich auch die Sicht
von Norm und Normalität. Nur allzu oft verwenden wir Begriffe, ohne
uns über deren eigentliche Bedeutung und Auswirkung im Klaren zu
sein.
Anhand der Entwicklung des Begriffes im schulischen Kontext lässt
sich diese Veränderung gut nachvollziehen. Es handelt sich dabei
um Begriffe, wie sie in Gesetzen, offiziellen
Dokumenten des Ministeriums
für Öffentlichen Unterricht enthalten sind (Rundschreiben,
Mitteilungen, Verordnungen usw.).
So können wir zwei grundsätzliche andere Zugänge erkennen, wenn wir die Defintionen der beiden Landesgesetze vergleichen, welche die Rechte der Menschen mit Behinderung (L.G.20/83) und deren Recht auf Teilhabe und Inklusion (L.G.7/2015) regeln.
Definition laut LG. 7/2015, Art. 2 Abs. 1 |
|
Definition laut LG. 20/83
Art. 1, Abs.4
|
„Dieses Gesetz richtet sich an Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie, in Wechselwirkung mit Barrieren unterschiedlicher Art, an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als dauerhaft gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.“
|
|
„Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwie-rigkeiten, Beziehungsschwieri-gkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind.“ |
Während im Landesgesetz 20/83 Ursachen für eine Behinderung ausschließlich bei der Person gesehen werden, wird im Landesgesetz 7/2015 Behinerung als Folge der Welchselwirkung zwischen persönlichen Beeinträchtigungen und Barrrieren unterschiedlichster Art definiert, welche eine volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft behinderng können.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind Ebenen/Bereiche, von denen
aus Behinderung definiert wird, da damit andere Zugangsweisen, aber auch
Zielsetzungen verbunden sind:
|