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Der Behinderungsbegriff...

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... im juridischen Bereich

Edith Brugger-Paggi

Im juridischen Bereich hat die Definition das Ziel, für Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen grundlegende Rechte und entsprechende Maßnahmen zu garantieren. Dabei ist klar die Entwicklung von Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen bis hin zu einem umfassenderen Behinderungsbegriff in der derzeit gültigen Gesetzgebung ersichtlich.

Entsprechend unterschiedlich sind auch die damit verbundenen Maßnahmen.

Legge 10 febbraio 1962, n. 66
 
Tutti coloro che siano colpiti da cecità assoluta o abbiano un residuo visivo non superiore ad un ventesimo in entrambi gli occhi con eventuale correzione, hanno diritto alla corresponsione della pensione a decorrere dal compimento del 18° anno di età.

 

Legge 2 aprile 1968, n. 482
 
1. (Soggetti aventi diritto ad assunzione obbligatoria). - La presente legge disciplina la assunzione obbligatoria ... degli invalidi di guerra, militari e civili, degli invalidi per servizio, degli invalidi del lavoro degli invalidi civili, dei ciechi, dei sordomuti, degli orfani e delle vedove dei caduti in guerra o per servizio o sul lavoro, degli ex-tubercolotici e dei profughi.

 

Legge 30 marzo 1971, n. 118
 
Agli effetti della presente legge, si considerano mutilati ed invalidi civili i cittadini affetti da minorazioni congenite o acquisite, anche a carattere progressivo, compresi gli irregolari psichici per oligofrenie di carattere organico o dismetabolico, insufficienze mentali derivanti da difetti sensoriali e funzionali che abbiano subito una riduzione permanente della capacità lavorativa non inferiore a un terzo o, se minori di anni 18, che abbiano difficoltà persistenti a svolgere i compiti e le funzioni proprie della loro età.

 

Landesgesetz Nr.20/83
 
Art.1, Abs.4: Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund angeborener oder später aufgetretener Mängel dauernd in ihrer Fähigkeit wesentlich beeinträchtigt sind, eine Ausbildung zu erlangen oder eine Schule zu besuchen oder einen Arbeitsplatz zu bekommen, der ihrer Schulbildung oder Berufsausbildung entspricht.

 

Legge 5 febbraio 1992, n. 104
 
Art 3: È persona handicappata colui che presenta una minorazione fisica, psichica o sensoriale, stabilizzata o progressiva, che è causa di difficoltà di apprendimento, di relazione o di integrazione lavorativa e tale da determinare un processo di svantaggio sociale o di emarginazione.

 

Landesgesetz Nr. 3/98

 

 

 

Programmabkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten (B.L.R. Nr. 1056 vom 15.07.2013)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LANDESGESETZ
vom 14. Juli 2015, Nr. 7
Teilhabe und Inklusion von Menschen mit
Behinderungen

 

 

 

 

 

 
“ Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwierigkeiten, Beziehungsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind.“

Einen wesentlich neueren Zugang zur Sichtweise von Behinderung bringt das Programmabkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten (B.L.R. Nr. 1056 vom 15.07.2013). Hier wird Bezug genommen auf die von der WHO festgelegten Begriffe. Demnach ergibt sich Behinderung

"aus den Wechselwirkungen zwischen der Beeinträchtigung bzw. dem gesundheitlichen Problem (ICD) eines Menschen und den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, welche die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verhindern.

Barrieren sind Kontextfaktoren, die sich negativ auf die Teilhabe auswirken. Kontextfaktoren sind alle Gegebenheiten des Lebenshintergrundes einer Person (Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren).
Wenn unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren in wenigstens einer der genannten Ebenen der funktionalen Gesundheit eine Beeinträchtigung vorliegt, wird von Beeinträchtigung gesprochen, das heißt eine Funktionsstörung, ein Strukturschaden, eine Beeinträchtigung einer Aktivität oder eine Beeinträchtigung der Teilhabe an einem Lebensbereich."

Erstmals wird in Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung Bezug genommen auf die Bedeutung der Umweltfaktoren als möglichen Barrieren für die Entwicklung eines Menschen und für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Eine weitere Definition des Begriffes Behinderung finden wir im Landesgetz Nr. 7/2015. Hier wird Behinderung im Sinne dieses Gesetzes folgendermaßen definiert:

"Dieses Gesetz richtet sich an Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie, in Wechselwirkung mit Barrieren unterschiedlicher Art, an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als dauerhaft gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten."

Ein klares Verständnis des Begriffes der Behinderung ist u.a. deshalb wichtig, weil Personen mit Behinderungen durch soziale Rechte geschützt sind, es also nicht der Willkür des Einzelnen überlassen ist, welche und ob bestimmte Maßnahmen bei einem Menschen mit Beeinträchtigung angewandt werden.

     
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Erarbeiten Sie die Unterschiede zwischen den aufgezeigten Definitionen auch in Bezug zum Menschenbild, das dadurch vertreten wird.

Welche Entwicklung lässt sich feststellen?

       
         
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