Das Staatsgesetz
Nr. 675/96, bekannt unter
dem Namen „Privacy-Gesetz“ sagt
nichts über die Handhabung der Daten von Schülern/Schülerinnen
mit Funktionsdiagnose aus, d.h. diese Gruppe von Kindern/Schülern/Schülerinnen
wird nicht erwähnt.
Das Gesetz erlaubt der öffentlichen Verwaltung die Weitergabe von
Daten an andere öffentliche Verwaltungen, sofern dies gesetzlich
vorgesehen ist oder jedenfalls zur Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben
erforderlich ist. Das Legislativdekret
(decreto legislativo n. 135/99) spricht ausdrücklich von „überwiegend öffentlichem
Interesse“ und darunter versteht man auch den Unterricht und die
Integration von Schülern/Schülerinnen mit Funktionsdiagnose.
Einen entsprechenden Hinweis finden wir auch in der „neuen“ Schüler/Schülerinnencharta wieder (B.L.R. vom 21.07.03, Nr.2523), wo ausdrücklich auf das
Recht der Schüler/innen auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden
Daten und persönlichen Umstände hingewiesen wird mit der
Spezifizierung , dass
„die betreffenden Daten ausschließlich
dann verwendet werden können, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen
der Schule unerlässlich sind.“ Der/die Schuldirektor/in ist
für den Umgang mit sensiblen Daten
verantwortlich, die gesammelt und an andere Verwaltungsbehörden
weitergeleitet werden (Sanitätsbetriebe, Bezirksgemeinschaften
usw.), um notwendige Maßnahmen für die schulische Integration
zu setzen.
Der/die Schuldirektor/in muss
allerdings einige Vorkehrungen treffen: er/sie muss die Eltern der betroffenen
Schüler schriftlich darüber informieren, was mit den sensiblen
Daten ihrer minderjährigen Kinder mit Funktionsdiagnose geschieht
(Datenschutzgesetzes Nr. 675/96, Art.
10 und Art. 13), zudem müssen die Daten getrennt aufbewahrt
werden, damit sie Dritten nicht zugänglich und auch nicht unmittelbar
lesbar sind (Legislativdekret Nr. 135/99,
Art. 3, Abs. 5, sowie Legislativdekret
Nr. 196 vom 30. Juni 2003).
Ebenso kann die Weitergabe an der Daten an Dritte nur unter Einhaltung
bestimmter Bedingungen erfolgen. Aus diesem Grund bedarf es neben der
schriftlichen Einwilligung der Eltern in Bezug auf den Antrag um Abklärung
der Schwieirgkeiten eines Kindes/Schülers, einer Schülerin auch
der Einwilligung durch die Eltern für die Weiterleitung der Funktionsdiagnosen
bzw. in den wetierführenden Schulen auch der Funktionsbeschreibungen.
Um die Weiterleitung der Funktionsdiagnosen
an die Dienststellen für Integration
der verschiedenen Abteilungen zu ermöglichen, müssen diese Dokumente
bereits bei der Erstellung anonymisiert und mit einem Identifikationskodex
versehen werden. Ein einem Kind/Schüler/einer Schülerin einmal
zugewiesener IK bleibt für die gesamte Schul- bzw. Bildungslaufbahn
derselbe und wird auch bei Wechsel der Institution weitergegeben.
Funktionsdiagnosen
und Funktionelle Entwicklungsprofile können bei
Treffen und Besprechungen zu den jeweiligen Schülern/Schülerinnen
als Arbeitsunterlage verwendet werden, aber nur Lehrpersonen und Behindertenbetreuer/innen,
die mit dem Kind/Schüler/der Schülerin arbeiten, dürfen
Einsicht nehmen, nicht Praktikanten/innen u. dgl. m.
Im Zeugnis des Schülers/der Schülerin sowie in den Diplomen darf kein
Hinweis auf die Funktionsdiagnose aufscheinen. Ebenso darf
in den an den Anschlagtafeln veröffentlichten Notenbögen
an den Oberschulen kein Hinweis auf eine Bewertung laut IEP aufscheinen.
Auch
in den Klassenregistern und Schülerlisten sind entsprechende
Hinweise zu vermeiden.
Nur das Einverständnis der Familie erlaubt dem/der Schuldirektor/in
den/die Schüler/in als Schüler/in mit Funktionsdiagnose zu
führen und dieses Einverständnis geben sie der Erstellung der
Funktionsdiagnosen bzw. des Funktionellen Entwicklungsprofils.
Die gesamte
Schulverwaltung muss sich natürlich an diese gesetzlichen
Bestimmungen halten. Weiters besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit
für all jene Personen, die beauftragt werden mit den Daten zu arbeiten.
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