In der Sekundarstufe
jedoch ist bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die die
allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen der jeweiligen Schule erfüllen, die
Feststellung gemäß Abs. 1 (Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs),
aufzuheben.
Soferne notwendig,
kann für ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine andere als
die Regellehrplanzuordnung beantragt werden (teilweise Beurteilung nach
VS/ASO, HS/ASO, AHS /ASO gänzliche Beurteilung nach ASO, teilweise Beurteilung
nach ASO/SSO, gänzliche Beurteilung nach SSO):
Jede Ein- , Auf-
oder Umstufung ist in der regionalen bzw. zentralen
Kommission (betrifft die Schulversuchsklassen im Rahmen der Sekundarstufe)
mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
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