Im Jahre 1971 wird
nun auch das erste umfassende Gesetz (G. Nr. 118/71) zur Betreuung
und Förderung von Menschen mit Behinderung erlassen. Erstmals wird
keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Behinderungskategorien getroffen,
sondern für alle Schüler mit Behinderung der Unterricht
in der Regelklasse vorgesehen; Ausnahme bilden Schüler mit schweren
Behinderungen.
Doch die Umsetzung
ging nur langsam voran, zumal zu dieser Zeit auch keine zusätzlichen
spezialisierten Lehrpersonen diesen Klassen zugewiesen wurden. Die Betreuung
war Aufgabe der Patronate oder Gemeinden, die entsprechend ihren finanziellen
Mitteln vorgingen. Das hatte zur Folge, dass wo die entsprechenden zusätzlichen
Maßnahmen nicht getroffen wurden auch die Eingliederung der Behinderten
nicht umgesetzt wurde.
"Qualora
gli Enti locali non fossero in grado di assicurare la collaborazione
necessaria e alle condizioni più rispondenti alle esigenze
educative, sarebbe da considerare l'impossibilità di attuare
l'inserimento degli handicappati." C.M. 29 settembre 1976, n.3419
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Von
der Eingliederung zur Integration
In den darauffolgenden
Jahren wurde in den ministeriellen Weisungen vorerst nur von "inserimento
degli alunni handicappati" (Eingliederung) gesprochen, nicht aber
von Integration.
Eingliederung wurde
denn auch in den ersten Jahren als bloße Anwesenheit des Kindes/Schülers
mit Behinderung in der Regelschule gesehen. Die ersten Initiativen
auf schulischer Ebene sehen die versuchsweise Eingliederung der Schüler
mit Behinderung in eigens dafür ausgewählten Schulen vor, nicht
im jeweiligen Einzugsgebiet der Schüler.
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