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Integrationund inklusion in Südtirol

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Das Landesgesetz zu den Rechten der Menschen mit Behinderung 20/1983 (außer Kraft gesetzt durch das LG. 7/2015)

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    Edith Brugger-Paggi  


 

 

 

 

 

 

Zielsetzungen und
Grundprinzipien

 

 

Das Gesetz ist in sechs große Bereiche gegliedert:

  1. Gesundheitlich-soziale Betreuung
  2. Schulfürsorge
  3. Gliederung der Dienste
  4. Personal
  5. Berufsausbildung
  6. Schlußbestimmungen

Für die Arbeit in Kindergarten und Schule sind insbesondere die ersten beiden Bereiche sowie Kapitel V von Bedeutung.


Folgende Zielsetzungen möchte das Land mit diesem Gesetz erreichen:

Art. 1, Abs.2

Das Land:

  • gewährleistet die volle Achtung der menschlichen Würde sowie die Rechte auf Freiheit und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung und fördert dessen vollständige Eingliederung in Familie, Schule, Arbeit und Gesellschaft,
  • beugt jenen Umständen vor bzw. beseitigt sie, die die Entwicklung der Person, die Erreichung der höchstmöglichen Selbständigkeit und die Teilnahme des Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sowie die Realisierung der bürgerlichen, politischen und vermögensrechtlichen Rechte verhindern,
  • verfolgt die funktionelle und soziale Rehabilitation der Personen mit einer Behinderung physischer, psychischer und sensorischer Natur und gewährleistet die Dienste und Leistungen für Prävention, Heilung und Rehabilitation der Behinderungen sowie den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Menschen mit Behinderung,
  • ergreift Maßnahmen zur Überwindung der Ausgrenzung und des sozialen Ausschlusses."

Im Zentrum der Bemühungen steht somit der Mensch, nicht so sehr mit seinen Defiziten, sondern mit seinen Rechten auf Entfaltung und Autonomie.

Landesgesetz Teil 2

Landesgesetz Teil 3

Zielsetzungen der schulischen Integration

 

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