Zielsetzungen
und
Grundprinzipien |
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Das Gesetz ist in
sechs große Bereiche gegliedert:
- Gesundheitlich-soziale
Betreuung
- Schulfürsorge
- Gliederung der
Dienste
- Personal
- Berufsausbildung
- Schlußbestimmungen
Für die Arbeit
in Kindergarten und Schule sind insbesondere die ersten beiden Bereiche
sowie Kapitel V von Bedeutung.
Folgende Zielsetzungen möchte das Land mit diesem Gesetz erreichen:
Art. 1, Abs.2
Das Land:
- gewährleistet
die volle Achtung der menschlichen Würde sowie die Rechte
auf Freiheit und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung
und fördert dessen vollständige Eingliederung in Familie,
Schule, Arbeit und Gesellschaft,
- beugt jenen
Umständen vor bzw. beseitigt sie, die die Entwicklung
der Person, die Erreichung der höchstmöglichen Selbständigkeit
und die Teilnahme des Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen
Leben sowie die Realisierung der bürgerlichen, politischen
und vermögensrechtlichen Rechte verhindern,
- verfolgt
die funktionelle und soziale Rehabilitation der Personen mit einer
Behinderung physischer, psychischer und sensorischer Natur und
gewährleistet die Dienste und Leistungen für Prävention,
Heilung und Rehabilitation der Behinderungen sowie den rechtlichen
und wirtschaftlichen Schutz des Menschen mit Behinderung,
- ergreift
Maßnahmen zur Überwindung der Ausgrenzung und des sozialen
Ausschlusses."
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Im Zentrum der Bemühungen
steht somit der Mensch, nicht so sehr mit seinen Defiziten, sondern mit
seinen Rechten auf Entfaltung und Autonomie.
Landesgesetz Teil 2
Landesgesetz Teil 3
Zielsetzungen der schulischen Integration
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