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Immer wieder ist der
Versuch unternommen worden, Behinderung einheitlich zu definieren. Einerseits
sind solche Definitionen derzeit noch die Grundlage, damit diesen Menschen
besondere Rechte und spezifische Maßnahmen zuerkannt werden können,
andererseits bergen sie einen nicht zu unterschätzenden Stigmatisierungseffekt.
Das Gesetz gibt
folgende Definition an:
"Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen
mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer,
psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwierigkeiten,
Beziehungsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung
in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine
Ausgrenzung sind." (Art. 1, Abs.4, L.G. Nr. 20/83)
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Hier wird klar unterschieden
zwischen der Beeinträchtigung, dem Defizit, bzw. der funktionalen
Schädigung (z.B. Parese, Schädigung des Sehnervs ...) und dem
Handicap, der Behinderung als Folgeerscheinung. Die funktionale Beeinträchtigung
besteht und kann nur in seltensten Fällen "geheilt" werden;
wie stark diese Beeinträchtigung jedoch den Menschen in seiner Autonomie
und Entwicklung behindert, das hängt sehr stark einerseits von den
Anforderungen ab, die vom System gestellt werden, aber auch davon, wie
sehr eben dieses System imstande ist, die einschränkenden Bedingungen
zu vermindern.
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Weiters wird der Schweregrad
der Behinderung definiert:
Als schwere Behinderungen
sind jene Behinderungen anzusehen, die in Form einer einfachen oder mehrfachen
Behinderung die persönliche Autonomie derart einschränken, dass
eine dauerhafte, ständige und umfassende Betreuung im individuellen
Bereich oder im Bereich der Beziehungen notwendig ist. Diese Behinderungen
haben in allen Programmen und Maßnahmen Vorrang.
Die Feststellung der
Behinderung und die Erstellung der entsprechenden Funktionsdiagnose obliegt
einzig und allein den Fachdiensten der Sanitätsbetriebe. Sie arbeiten
auch bei der Erstellung des Individuellen Erziehungsplanes und des Funktionellen
Entwicklungsprofils mit. Die Zusammenarbeit wird mittels eigener Einvernehmensprotokolle
geregelt.
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