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Die schulische Integration
hat zum Ziel:
- "die Fähigkeit
des Menschen mit Behinderung im kommunikativen, sozialen, affektiven
und kognitiven Bereich zu entwickeln und zu fördern. " Art.21/bis,
Abs.1)
- das Recht auf Erziehung
und Bildung des Menschen mit Behinderung in den Abteilungen des Kindergartens,
in den allgemeinen Klassen der Schulen jeder Art und Stufe und an den
Hochschulen zu gewährleisten." (Art. 21/bis, Abs. 3 a)
In diesen Aussagen
sind zwei Grundprinzipien verankert
:
- einem Kind/Schüler
darf der Zugang zum Kindergarten bzw. zu einer schulischen Einrichtung
verwehrt werden; es gibt nicht das Prinzip der Nicht-Beschulbarkeit,
- die schulische
Förderung kann sich keinesfalls nur auf den kognitiven Bereich
beschränken, sondern muss gleichwertig auch die anderen drei Bereiche
mitberücksichtigen.
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