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- Wie ist die Inklusion in der autonomen Schule verankert?
- Welche Möglichkeiten der didaktischen Autonomie gibt es, um
der Unterschiedlichkeit besser gerecht zu werden?
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Das Landesgesetz Das Landesgesetz
zur „Autonomie der Schule“ Nr.12/2000 verändert
in grundlegenden Bereichen die bisherige Praxis in Bezug auf die
- didaktische,
- organisatorische, sowie auf die
- Verwaltungs-
und Finanzautonomie.
Dies
hat auch unmittelbare Folgen für den Bereich eines inklusiven Ansatzes unseres Bidlungssystems. das bei einer ersten Lektüre vielleicht gar nicht so ins Gewicht
fällt, das der Begriff "Inklusion" im gesamten Gesetz nicht vorkommt. Deshalb sei hier das Gesetz gerade unter diesem Gesichtspunkt
analysiert.
Von einer Schule, in der für Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung besondere Maßnahmen gesetzt worden sind, geht man nunmehr über
zu einer Schule, die für alle Schüler und Schülerinnen die Maßnahmen anstrebt, die sie aufgrund ihrer jeweiligen individuellen
Bedürfnisse brauchen.
Man geht klar vom Grundsatz aus, dass
alle Schüler und Schülerinnen in ihrer Individualität
verschieden sind, unterschiedliche Fähigkeiten und Bedürfnisse
haben und dass es Aufgabe der Schule ist, ihre Angebote so zu gestalten,
dass dieser Verschiedenheit Rechnung getragen wird. Integration somit
als Grundrecht für alle Schüler/innen und damit auch die Feststellung,
dass Individualität und Verschiedenheit die grundsätzliche
Norm unseres Schulsystems darstellen.
Damit kommen diese Maßnahmen
allen Schülern und Schülerinnen zugute, nicht mehr nur jenen,
die aufgrund einer deklarierten Störung bzw. eines Defizits Anrecht
darauf haben. Didaktische Autonomie
Besondere Beachtung findet dies im Rahmen der didaktischen Autonomie.
Hier geht es darum,
„die allgemeinen und spezifischen Ziele in
Lernwege umzusetzen, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen
(und somit auch jener mit Behinderung) auf Bildung und Erziehung gewährleisten.
Sie (die Schulen) erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern
die Fähigkeiten jedes Einzelnen/jeder Einzelnen, indem sie alle
zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.“ (Art.
6, Abs.1). Im Landesgesetz zur „Autonomie der Schulen“ finden wir kaum
mehr spezifische Hinweise zu Schülern und Schülerinnen mit
Behinderung, das Bildungsangebot soll vielmehr so gestaltet werden,
dass alle Schüler/innen mit ihren individuellen Bedürfnissen
und Fähigkeiten berücksichtigt werden (Art. 2, Abs.2)
Ein weiterer Grundsatz ist wichtig: mit keinem Wort wird von
den Schwierigkeiten und Defiziten der Schüler und Schülerinnen
gesprochen, sondern vielmehr von individuellen
Bedürfnissen und
Fähigkeiten; jedes Kind, jeder Schüler, jede Schülerin
hat spezifische Fähigkeiten und Begabungen, es liegt an uns diese
zu erkennen, auch wenn sie sich oft in einer Form äußern,
die nicht unserm gewohnten Blickwinkel entspricht. Das Gesetz geht demnach
von einem ressourcenorientierten Menschenbild, nicht von einem defizitorientierten
aus. Nicht was der Schüler, die Schülerin nicht kann steht
im Mittelpunkt, sondern was er/sie kann, wo
seine/ihre Stär-ken,
Fähigkeiten liegen. Und dieser Grundsatz gilt für alle Schüler
und Schülerinnen.
Die vielseitigen Bildungsangebote sollen geeignet sein,
„Lernfähigkeit
und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich
zu entfalten“ (Art. 3, Abs. 1).
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