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Inklusion als Autrag an die autonomen Schulen

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    Edith Brugger-Paggi

 

 

 

 

 
Didaktische Autonomie

 
 
  • Wie ist die Inklusion in der autonomen Schule verankert?
  • Welche Möglichkeiten der didaktischen Autonomie gibt es, um der Unterschiedlichkeit besser gerecht zu werden?

Das Landesgesetz

Das Landesgesetz zur „Autonomie der Schule“ Nr.12/2000 verändert in grundlegenden Bereichen die bisherige Praxis in Bezug auf die

  • didaktische,
  • organisatorische, sowie auf die
  • Verwaltungs- und Finanzautonomie.

Dies hat auch unmittelbare Folgen für den Bereich eines inklusiven Ansatzes unseres Bidlungssystems. das bei einer ersten Lektüre vielleicht gar nicht so ins Gewicht fällt, das der Begriff "Inklusion" im gesamten Gesetz nicht vorkommt. Deshalb sei hier das Gesetz gerade unter diesem Gesichtspunkt analysiert.

Von einer Schule, in der für Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung besondere Maßnahmen gesetzt worden sind, geht man nunmehr über zu einer Schule, die für alle Schüler und Schülerinnen die Maßnahmen anstrebt, die sie aufgrund ihrer jeweiligen individuellen Bedürfnisse brauchen.

Man geht klar vom Grundsatz aus, dass alle Schüler und Schülerinnen in ihrer Individualität verschieden sind, unterschiedliche Fähigkeiten und Bedürfnisse haben und dass es Aufgabe der Schule ist, ihre Angebote so zu gestalten, dass dieser Verschiedenheit Rechnung getragen wird. Integration somit als Grundrecht für alle Schüler/innen und damit auch die Feststellung, dass Individualität und Verschiedenheit die grundsätzliche Norm unseres Schulsystems darstellen.

Damit kommen diese Maßnahmen allen Schülern und Schülerinnen zugute, nicht mehr nur jenen, die aufgrund einer deklarierten Störung bzw. eines Defizits Anrecht darauf haben.

Didaktische Autonomie

Besondere Beachtung findet dies im Rahmen der didaktischen Autonomie. Hier geht es darum,

„die allgemeinen und spezifischen Ziele in Lernwege umzusetzen, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen (und somit auch jener mit Behinderung) auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Sie (die Schulen) erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen/jeder Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.“ (Art. 6, Abs.1).

Im Landesgesetz zur „Autonomie der Schulen“ finden wir kaum mehr spezifische Hinweise zu Schülern und Schülerinnen mit Behinderung, das Bildungsangebot soll vielmehr so gestaltet werden, dass alle Schüler/innen mit ihren individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten berücksichtigt werden (Art. 2, Abs.2)

Ein weiterer Grundsatz ist wichtig: mit keinem Wort wird von den Schwierigkeiten und Defiziten der Schüler und Schülerinnen gesprochen, sondern vielmehr von individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten; jedes Kind, jeder Schüler, jede Schülerin hat spezifische Fähigkeiten und Begabungen, es liegt an uns diese zu erkennen, auch wenn sie sich oft in einer Form äußern, die nicht unserm gewohnten Blickwinkel entspricht. Das Gesetz geht demnach von einem ressourcenorientierten Menschenbild, nicht von einem defizitorientierten aus. Nicht was der Schüler, die Schülerin nicht kann steht im Mittelpunkt, sondern was er/sie kann, wo seine/ihre Stär-ken, Fähigkeiten liegen. Und dieser Grundsatz gilt für alle Schüler und Schülerinnen.

Die vielseitigen Bildungsangebote sollen geeignet sein,

„Lernfähigkeit und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich zu entfalten“ (Art. 3, Abs. 1).

 

 

Gleichzeitig bleiben jedoch die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin bestehen, die im Besonderen die Rechte der Menschen mit Behinderung festlegen. Es gilt diese in die Gesamtplanung der Schule zu integrieren.
Ein besonderes Augenmerk gilt dem Schulprogramm, das

„als grundlegendes Dokument die kulturelle Identität und das Profil der Schule widerspiegelt.“ (Art 4, Abs. 1).

 

 
Von der Integration zur Inklusion

Eine autonome Schule hat den gesetzlichen Auftrag, eine integrative Schule zu sein. Eigentlich müsste man bereits von einer inklusiven Schule sprechen, da sie individualisierende Maßnahmen für alle Schüler/innen planen und umsetzen muss, nicht mehr nur für Schüler/innen mit einer Funktionsdiagnose.

     
     
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