Das Landesgesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, um das Recht auf Bildungserfolg auch für Kinder, Schüler und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung zu gewährleisten.
Diese sind:
- das Erstellen eines Individuellen Bildungsplans (IBP) mit wo notwendig differenzierte Zielsetzungen auf der Basis des aktuellen Entwicklungsstandes des Kindes/Schüles,
der Schülerin
- eine differenzierte Bewertung, die
sich auf die Zielsetzungen des IBP bezieht
- Maßnahmen zur Unterstützung differenzierter Prüfungen
- die Umsetzung einer inklusiven Didaktik in der täglichen Bildungs- und Unterrichtsttätigkeit
- spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen schulinterner Ressourcen
- die Zuweisung von Personal mit spezifischen Kompetenzen
- den Ankauf spezifischer Lehrmittel
- eine eigene Beförderung
- das Umsetzen von individualisierten und personalisierten Lebens- und Berufsorientierungsprojekten
Nicht bei jeder Funktionsdiagnose ist die Zuweisung einer Integrationslehrperson
erforderlich und gerechtfertigt, oft genügen auch schulinterne Maßnahmen
der Differenzierung. Auf alle Fälle ist aber ein IBP zu erstellen
und es besteht auch das Recht auf eine differenzierte Bewertung.
Die individuellen Maßnahmen sind unterschiedlich je nachdem ob es sich
um eine Funktionsdiagnose oder um einen klinisch-psychologischen Befund handelt.
Nur bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einer Funktionsdiagnose kann um die Zuweisung von zusätzlichem Personal angesucht
werden. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Beeinträchtigungen und Störungsbilder
mit weitreichenden Auswirkungen.
Bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einem klinisch-psychologischen Befund also bei Störungsbildern mit eingegrenzten Auswirkungen, besteht sehrwohl
das Recht auf therapeutische Angebote sowie auf spezifische schulinterne
Maßnahmen (differenzierte Zielsetzungen, spezifische Fördermaßnahmen
und eine Bewertung, welche die spezifischen störungsbedingten Einschränkungen berücksichtigt).
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