Wenn Bewertung allgemein als sehr komplexes Phänomen betrachtet
werden kann, so erhöht sich deren Komplexität im Zusammenhang
mit der Bewertung von Schülern und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung noch zusätzlich. Die allgemeinen Grundlagen sowie die Grundsätze der Bewertung gelten auch für Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung.
Der
Großteil der Bestimmungen bezieht
sich auf die Abschlussprüfungen.
Zudem gibt es einige Unterschiede im Zusammenhang mit der Bewertung auch
in den verschiedenen Schulstufen.
Was von Lehrpersonen oft gewünscht
wird, dass auch für Schüler mit Behinderung bestimmte „Minimalziele“ bei
Abschlussprüfungen vorgegeben werden sollten, gibt
es nicht, weil
es dem Recht auf eine individuelle Bewertung dieser Schüler widersprechen
würde.
Dadurch wird den einzelnen Lehrerkollegien, Klassenräten
und Prüfungskommissionen einerseits ein bestimmter Entscheidungsfreiraum zugestanden, verbunden jedoch auch mit einem hohen Grad an pädagogischer
Verantwortung. Dies verunsichert Lehrerkollegien und Klassenräte,
auch weil oft noch die selektive Funktion der Bewertung in den Köpfen
vorherrscht.
Die Bewertung der Unterstufe wird durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1168/2017 und in der Oberstufe durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1020/2011 geregelt, anderseits durch jährlich erscheinende Rundschreiben und Prüfungsverordnungen,
die auf aktuelle Veränderungen im Bildungssystem reagieren. Daraus
lassen sich einige allgemeine Grundsätze ableiten:
|